Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 66. Sitzung / Seite 65

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dien – die Sie oder der Hauptverband vielleicht auch finanzieren könnten – beein­flussen könnten.

Es tut mir Leid, aber auf Grund dieser Verquickung mit Witwen – fast hätte ich jetzt automatisch gesagt: und Waisen –, die wir nicht gut finden, und weil auch die For­derungen des Verfassungsgerichtshofes hier nur lückenhaft erfüllt worden sind, können wir diesem Gesetz en bloc, wie Sie es gedacht haben, leider nicht zustimmen. (Beifall bei den Grünen.)

18.11

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Ab­geordneter Dolinschek. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


18.12

Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (Freiheitliche): Geschätzte Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmungen über die Berechnungsweise der Witwenpension, die ja aus den neunziger Jahren stammt, damals auf das gemeinsame Einkommen, also auf das Haushaltseinkommen vor dem Tod eines Partners abgestellt, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungs­gerichts­hof hat hier festgestellt, dass für die Berechnung der Versorgungslage zum Todes­zeitpunkt ein gangbarer und gerechter Weg gefunden werden muss.

Die Aufhebung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft und betrifft das ASVG, das BSVG und das GSVG, die geändert werden. Bei der verfassungskonformen Neuregelung der Berech­nung der Witwenpension soll in Zukunft die Relation der Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten beiden Jahren vor dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten maßgebend sein.

Dabei bleibt die Pensionsberechnungsformel nach § 264 Abs. 2 ASVG und den Parallelbestimmungen, die seit dem 1. Oktober 2000 gilt, unverändert. Durch die Heranziehung des Einkommens der letzten zwei Jahre soll die Versorgungslage zum Todeszeitpunkt besser wiedergegeben werden als beim Abstellen auf die Bemes­sungsgrundlage, so wie es bisher der Fall war. Das ist der entscheidende Unter­schied. Die Bandbreite der Pensionshöhe wird somit weiterhin zwischen 0 Prozent und 60 Pro­zent der fiktiven Pension des Verstorbenen betragen, wobei weiterhin für Hinter­bliebene mit geringem Einkommen eine untere Schutzgrenze – im Jahr 2004: 1 503,50 € – sowie eine Leistungsobergrenze bei höheren Einkommen – im heurigen Jahr 6 900 € monatlich – gelten wird.

Bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen wird wie bisher die Witwenpension 40 Pro­zent betragen, bei unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen erhöht oder vermindert sich dieser Prozentsatz für jeden Prozentpunkt um 0,3. Also die Obergrenze der Witwenpension beträgt 60 Prozent der Pension des Verstorbenen.

Der Verfassungsdienst wurde diesbezüglich eingebunden. Die in dieser Regierungs­vorlage enthaltene Neuregelung stellt finanziell eine wesentlich günstigere Variante dar und bringt vor allem für die Frauen eine Verbesserung. (Beifall bei den Freiheitlichen sowie des Abg. Mag. Tancsits.)

18.14

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zu Wort gemeldet ist Herr Staatssekretär Dr. Waneck. Ich erteile es ihm.

 


18.14

Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Dr. Reinhart Waneck: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Zuerst möchte ich Ihnen herzlich zu Ihrer


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