Wird dagegen Einwendung erhoben? – Das ist nicht der Fall.
Wir gehen in die Tagesordnung ein.
Redezeitbeschränkung
Präsident Dr. Andreas Khol: In der Präsidialkonferenz wurde Konsens über Dauer und Gestaltung der Debatten erzielt. Demgemäß wurde eine Tagesblockzeit von 9 „Wiener Stunden“ vereinbart, sodass sich folgende Redezeiten ergeben: ÖVP und SPÖ je 158, Freiheitliche 108 sowie Grüne 117 Minuten.
Darüber entscheidet das Hohe Haus, und wir kommen sogleich zur Abstimmung.
Wer diesem Vorschlag der Präsidialkonferenz zustimmt, den bitte ich um ein Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen. Wir werden daher so vorgehen.
1. Punkt
Antrag der Abgeordneten
Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Dr. Magda Bleckmann,
Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Privatradiogesetz, das Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das
ORF-Gesetz geändert werden sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird
(430/A)
Präsident
Dr. Andreas Khol: Wir gelangen zum 1. Punkt der Tagesordnung.
Hinsichtlich dieses Antrages 430/A wurde dem Verfassungsausschuss zur
Berichterstattung eine Frist bis 8. Juli gesetzt. Die Verhandlung über
diesen Gegenstand ist daher in dieser Sitzung heute aufzunehmen.
Der Wunsch auf mündliche Berichterstattung wurde auch im Sinne des
§ 44 Abs. 4 der Geschäftsordnung nicht ausgedrückt.
Wir gehen in die Debatte ein.
Erster Redner ist
Herr Abgeordneter Dr. Cap. Wunschredezeit: 6 Minuten. – Herr Kollege,
Sie sind am Wort.
10.07
Abgeordneter Dr. Josef Cap
(SPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Mir ist völlig unverständlich, warum die
beiden Regierungsparteien es so eilig haben mit diesen Mediengesetzen. Ich
verstehe, dass die Privatradiobetreiber klare Verhältnisse haben wollen, ich
verstehe nicht die Koppelung zwischen beiden. Wir hätten – hätten wir noch
Gespräche über den Sommer hinaus geführt – sicherlich die Möglichkeit
gehabt, zumindest in jenem Teil, der das Privatradiogesetz betrifft, zu einem
Konsens zu kommen und gemeinsam vorzugehen, weil es uns natürlich ein Anliegen
ist, dass private Betreiber im Radiobereich sinnvoll arbeiten können.
Aber dass hier
jetzt versucht wird, den ORF einer neuerlichen gesetzlichen Regelung zu
unterziehen, verdient doch eine kritische Reflexion. Es soll jetzt die
Möglichkeit gegeben werden, dass sich die KommAustria im Falle der Verletzung
der Werbebestimmungen seitens des ORF per Anzeige an den
Bundeskommunikationssenat wenden kann – das, trotzdem bis jetzt schon die
privaten und anderen Medienunternehmer die Möglichkeit haben, wegen
behaupteter Werberechtsverletzungen beim Bundeskommunikationssenat Beschwerde
einzubringen.
Dass darüber hinaus Bund, Länder, Publikumsrat, Stiftungsrat, gesetzliche Interessenvertretungen und Verbraucherschutzorganisationen über eine Antragslegitimation ver-