Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 199

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Ich möchte die Gelegenheit jetzt gerne dazu benützen, dem Kollegen Maier einerseits zu danken und auch zu gratulieren, weil – und das ist hier heute irgendwie unter­gegangen – letztlich auch seine Anfragen und sein intensives Betreiben dieses Pro­jektes, dieser Materie dazu geführt haben, dass wir dieses Gesetz heute gemeinsam und auch in einem gewissen harmonischen Gleichklang, wenn ich das so sagen darf, beschließen werden. Man muss das schon auch berücksichtigen, denn die Möglichkeit, hier wirklich forciert vorzugehen, besteht seit vier Jahren.

Wenn der Minister außer Dienst Böhmdorfer heute hier erklärt, er verstehe die Emotion nicht ganz, die hier hereinspielt, er verstehe insbesondere nicht, warum man die Gerichte angreift, so ist das, glaube ich, nicht der richtige Zugang. Die Gerichte wurden nicht angegriffen. Man muss halt zur Kenntnis nehmen, dass Dinge passieren können; und dass das im Bereich der Exekutive sehr oft passiert, wissen wir auch. Insbeson­dere dort wird man daher in Zukunft besonders aufpassen müssen.

Dass viele Ansprüche Amtshaftungsansprüche sind, ist auch richtig und wahr. Daher ist es auch notwendig, dass wir uns zukünftig bei immateriellen Schäden – die wir beim Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz ja erfasst haben; es kann auch bei immateriel­len Schäden ein Schadenersatz zugesprochen werden – im Amtshaftungs­bereich etwas einfallen lassen.

Bedauerlicherweise – und da kommen wir mit einem Abänderungsantrag – war es nicht möglich, das, was das Gesetz eigentlich wollte und was auch die Verfasser vor­gegeben haben, durchsetzen zu wollen, auch wirklich konsequent umzusetzen. Inso­fern haben wir noch immer diese verunglückte Regelung in der Vorlage. In § 3 Abs. 2 steht, dass es im Ermessen des Gerichtes liegt, auch dann, wenn die Haft jedenfalls zu Unrecht verhängt worden ist, doch Ausnahmen zu schaffen und keine Entschädigung zuzusprechen.

Wir wollen das nicht und sind daher dafür, dass diese Regelung zur Gänze gestrichen wird.

Gleiches gilt auch für § 4 Abs. 1.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Maier, Mag. Wurm, Dr. Puswald, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (618 d.B.): Bundesgesetz über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafrechtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 – StEG 2005) (636 d.B.)

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden

Abänderungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Im 2. Abschnitt entfällt im § 3 der bisherige Abs. 2.

Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung 2.

2. Im 2. Abschnitt soll § 4 Abs. 1 lauten wie folgt:

„(1) Wenn die geschädigte Person an ihrer Festnahme oder Anhaltung ein Verschulden trifft, insbesondere weil sie

 


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