1. den Verdacht oder einen Haftgrund dadurch herbeiführte, dass sie sich in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu einer späteren Verantwortung belastete,
2. eine ordnungsgemäße Ladung nicht befolgte oder
3. gelinderen Mitteln zuwider handelte,
so ist die Haftung des Bundes nach den Grundsätzen des § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB); JGS Nr. 396/1811, festzustellen.“
*****
Ich darf Sie ersuchen, diesem
Abänderungsantrag beizupflichten. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
20.36
Präsident Dipl.-Ing. Thomas
Prinzhorn: Der soeben von Abgeordnetem
Dr. Jarolim verlesene Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und
steht mit in Verhandlung.
Als
nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Dr. Moser. –
Bitte.
20.36
Abgeordnete Dr. Gabriela Moser (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Es ist ja durchaus erfrischend, wenn Sie sagen: „So weit, so gut.“ – Gut ist es zum Teil, weit ist es ja schon gekommen. Jetzt zum Teil des Guten und dann zum Teil des Kritikwürdigen.
Frau
Ministerin! Es ist positiv, dass wir bei diesem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz
durchaus eine Regelung haben, die praktisch menschenrechtlich endlich einen
Fortschritt bildet. Darin sind wir uns durchaus einig. Da gibt es keine
Diskussion. Das tragen wir mit.
Sie
wissen selbst, dass auf Grund meiner Anfrage – übrigens einer der ersten
Anfragen, die Sie ad personam beantwortet haben – ein eklatanter
Missstand, nämlich betreffend den Fall Peter Löffler, wieder Gegenstand der
Diskussion wurde. Das war ja kein Kinkerlitz, denn besagter Herr ist bereits
1996 freigesprochen worden und hat bis vor kurzem keinerlei Entschädigung
erhalten.
Natürlich
gab es die Diskussion darüber, inwieweit er als Selbständiger Einkommenseinbußen
erlitten haben könnte oder nicht und inwieweit die Republik sozusagen Präzedenzfälle
schaffen würde, wenn sie Entschädigungen für fiktive Einkommen und so weiter
leisten würde. Das ist durchaus nachvollziehbar.
Auf der anderen Seite war es wirklich ein Skandal, dass jemand auf
freiem Fuß ist, für die Zeit, die er unschuldig hinter Gittern verbracht hat,
aber null, nichts an Entschädigung erhalten hat. Im Gegenteil, Spott und Hohn
haben vorgeherrscht, weil ihm sogar die Ersparnis von Lebenshaltungskosten
angerechnet worden ist.
Sie haben gesagt, das wird besser, dieser Fall sei auf der Seite der
positiv zu erledigenden Dinge zu finden. – Deswegen unsere positive
Zustimmung und unsere positive Grundhaltung zu diesem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz.
Meine Kollegin hat schon kurz ein Bedenken unsererseits geäußert. Bei
den bedingten Strafen sind wir nicht ganz zufrieden mit der Lösung, die Sie
treffen.
Ein anderer, noch nicht angesprochener Aspekt ist das Kostenrisiko, weil ja praktisch alles auf Zivilprozessebene abgehandelt wird. Unseres Erachtens hat hier die Rechtsanwaltskammer eine bedenkenswerte Kritik geübt. Man sollte schon für den Fall der