Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 200

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1. den Verdacht oder einen Haftgrund dadurch herbeiführte, dass sie sich in wesent­lichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu einer späteren Verantwortung belastete,

2. eine ordnungsgemäße Ladung nicht befolgte oder

3. gelinderen Mitteln zuwider handelte,

so ist die Haftung des Bundes nach den Grundsätzen des § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB); JGS Nr. 396/1811, festzustellen.“

*****

Ich darf Sie ersuchen, diesem Abänderungsantrag beizupflichten. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

20.36

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben von Abgeordnetem Dr. Jarolim verlesene Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Dr. Moser. – Bitte.

 


20.36

Abgeordnete Dr. Gabriela Moser (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Es ist ja durchaus erfrischend, wenn Sie sagen: „So weit, so gut.“ – Gut ist es zum Teil, weit ist es ja schon gekommen. Jetzt zum Teil des Guten und dann zum Teil des Kritikwürdigen.

Frau Ministerin! Es ist positiv, dass wir bei diesem Strafrechtlichen Entschädigungs­gesetz durchaus eine Regelung haben, die praktisch menschenrechtlich endlich einen Fortschritt bildet. Darin sind wir uns durchaus einig. Da gibt es keine Diskussion. Das tragen wir mit.

Sie wissen selbst, dass auf Grund meiner Anfrage – übrigens einer der ersten Anfragen, die Sie ad personam beantwortet haben – ein eklatanter Missstand, nämlich betreffend den Fall Peter Löffler, wieder Gegenstand der Diskussion wurde. Das war ja kein Kinkerlitz, denn besagter Herr ist bereits 1996 freigesprochen worden und hat bis vor kurzem keinerlei Entschädigung erhalten.

Natürlich gab es die Diskussion darüber, inwieweit er als Selbständiger Einkommens­einbußen erlitten haben könnte oder nicht und inwieweit die Republik sozusagen Präzedenzfälle schaffen würde, wenn sie Entschädigungen für fiktive Einkommen und so weiter leisten würde. Das ist durchaus nachvollziehbar.

Auf der anderen Seite war es wirklich ein Skandal, dass jemand auf freiem Fuß ist, für die Zeit, die er unschuldig hinter Gittern verbracht hat, aber null, nichts an Entschädi­gung erhalten hat. Im Gegenteil, Spott und Hohn haben vorgeherrscht, weil ihm sogar die Ersparnis von Lebenshaltungskosten angerechnet worden ist.

Sie haben gesagt, das wird besser, dieser Fall sei auf der Seite der positiv zu erledigenden Dinge zu finden. – Deswegen unsere positive Zustimmung und unsere positive Grundhaltung zu diesem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz.

Meine Kollegin hat schon kurz ein Bedenken unsererseits geäußert. Bei den bedingten Strafen sind wir nicht ganz zufrieden mit der Lösung, die Sie treffen.

Ein anderer, noch nicht angesprochener Aspekt ist das Kostenrisiko, weil ja praktisch alles auf Zivilprozessebene abgehandelt wird. Unseres Erachtens hat hier die Rechts­anwaltskammer eine bedenkenswerte Kritik geübt. Man sollte schon für den Fall der


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