Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 201

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Beibehaltung der Prüfung der Verdachtslage für die Betroffenen eine Art Kostenfinan­zierung einräumen. Das ist nicht von der Hand zu weisen, damit auf jeden Fall auch bei einem Zivilprozess Menschen, die nicht über die entsprechenden finanziellen Möglich­keiten verfügen, doch zu ihrem Recht kommen.

Ich denke, dass wir diesbezüglich vielleicht durch eine entsprechende Novellierung oder sonstige Verbesserung doch zu einem Ergebnis kommen können, das sozusagen unser aller Wohlwollen verdient.

Ich hoffe auch, dass Sie diese oppositionelle Zustimmung zum Strafrechtlichen Ent­schädigungsgesetz durchaus auch als Signal seitens der Opposition verstehen, dass wir gerade im Justizbereich kooperativ sind – das wird sich auch noch bei einer anderen Materie zeigen –, und dass Sie wissen, dass Sie das vor allem auch den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Ihrem Haus zu verdanken haben. Frau Ministerin, alles Gute für den weiteren Weg – vor allem für die MitarbeiterInnen! (Beifall bei den Grünen und der SPÖ.)

20.39

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Donnerbauer. – Bitte.

 


20.40

Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Justizministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf zu Beginn folgenden Antrag zur Berichtigung eines redaktionellen Versehens der Regierungsvorlage einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Böhmdorfer, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (636 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage (618 d.B.) eines Bundesgesetzes über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafgerichtlichen An­haltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 – StEG 2005)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Bericht des Justizausschusses (636 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage (618 d.B.) eines Bundesgesetzes über den Ersatz von Schäden aufgrund einer straf­gerichtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungs­ge­setz 2005 – StEG 2005) wird wie folgt geändert:

In § 4 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.

Begründung:

Die Änderung dient der Berichtigung eines redaktionellen Versehens der Regierungs­vorlage.

*****

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Die Bedeutung dieser Ände­rung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes wurde heute, wie ich meine, schon sehr ausreichend gewürdigt und dargestellt.

Die sicherlich sehr dramatische und beinahe burgtheaterreife Vorstellung und der Appell des Kollegen Maier können natürlich an der Problematik, dass es bei allen menschlichen Entscheidungen Fehler gibt, dass menschliche Entscheidungen mit


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