Beibehaltung
der Prüfung der Verdachtslage für die Betroffenen eine Art Kostenfinanzierung
einräumen. Das ist nicht von der Hand zu weisen, damit auf jeden Fall auch bei
einem Zivilprozess Menschen, die nicht über die entsprechenden finanziellen
Möglichkeiten verfügen, doch zu ihrem Recht kommen.
Ich
denke, dass wir diesbezüglich vielleicht durch eine entsprechende Novellierung
oder sonstige Verbesserung doch zu einem Ergebnis kommen können, das sozusagen
unser aller Wohlwollen verdient.
Ich hoffe auch, dass Sie diese
oppositionelle Zustimmung zum Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz durchaus
auch als Signal seitens der Opposition verstehen, dass wir gerade im
Justizbereich kooperativ sind – das wird sich auch noch bei einer anderen
Materie zeigen –, und dass Sie wissen, dass Sie das vor allem auch den
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Ihrem Haus zu verdanken haben. Frau
Ministerin, alles Gute für den weiteren Weg – vor allem für die
MitarbeiterInnen! (Beifall bei den Grünen
und der SPÖ.)
20.39
Präsident Dipl.-Ing. Thomas
Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist
Herr Abgeordneter Mag. Donnerbauer. – Bitte.
20.40
Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Justizministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf zu Beginn folgenden Antrag zur Berichtigung eines redaktionellen Versehens der Regierungsvorlage einbringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Böhmdorfer, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (636 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage (618 d.B.) eines Bundesgesetzes über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafgerichtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 – StEG 2005)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der Bericht des Justizausschusses (636 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage (618 d.B.) eines Bundesgesetzes über den Ersatz von Schäden aufgrund einer strafgerichtlichen Anhaltung oder Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 – StEG 2005) wird wie folgt geändert:
In § 4 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.
Begründung:
Die Änderung dient der Berichtigung eines redaktionellen Versehens der Regierungsvorlage.
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Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Die Bedeutung dieser Änderung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes wurde heute, wie ich meine, schon sehr ausreichend gewürdigt und dargestellt.
Die sicherlich sehr dramatische und beinahe burgtheaterreife Vorstellung und der Appell des Kollegen Maier können natürlich an der Problematik, dass es bei allen menschlichen Entscheidungen Fehler gibt, dass menschliche Entscheidungen mit