Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 214

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der Betroffenen, aber auch der MitarbeiterInnen ist es jedoch unbedingt notwendig, dass Sie, wie im § 80 Abs. 3 vorgesehen ist, sofort eine Verordnung darüber erlassen.

Zweiter Punkt: die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildüber­tragung bei der Beweisaufnahme. Auch diese Maßnahme wird grundsätzlich positiv begrüßt. Der Verwaltungsaufwand wird reduziert, und der finanzielle Aufwand ist möglicherweise ein geringerer.

Ich erinnere aber in diesem Zusammenhang an die Strafprozessordnung bezie­hungs­weise an die Diskussion im Unterausschuss darüber. Unsere Forderung war damals, dass alle Gewaltopfer die Möglichkeit haben sollen, über Video auszusagen. Begrün­det haben wir das damit, dass die Gefahr der Traumatisierung von Opfern gegeben ist, wenn sie noch einmal dem Täter begegnen. Argumente aus dem Justizministerium waren damals, dass das nicht geht, denn der Richter müsse sich grundsätzlich selber ein persönliches Bild von der Betroffenheit des Opfers machen können, sonst gebe es keine angemessene Reaktion, und das Video sei ein schlechtes Beweismittel und, und, und. Oder ein anderes Argument war noch: Das Abspielen des Videobandes in der Hauptverhandlung ist eine Verfremdung des Beweismittels.

Kurzum: Es war damals nicht möglich, das Ganze umzusetzen. Also deute ich den jetzigen § 91a bei der Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes als Umdenken im Ministerium und freue mich sehr darüber, und ich hoffe auf weitere Schritte in diese Richtung – obwohl noch eine „Notbremse“ in dieser Formulierung eingebaut ist: „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ steht hier. In den meisten Fällen müssen aber die technischen Möglichkeiten wahrscheinlich erst eingerichtet werden. Das Finanzministerium schreibt ja in seiner Stellungnahme schon, dass die anfallenden Mehrausgaben aus den vorgegebenen Budgetmitteln zu bedecken sind. Also eine positive Maßnahme, die aber wahrscheinlich am finanziellen Hintergrund scheitern wird.

Was ich mir für die Zukunft wünschen würde, ist, dass sich die Verwendung von Videoübertragungen nicht nach der vorhandenen Technik oder nach den vorhandenen finanziellen Mitteln richtet, sondern nach den Bedürfnissen der handelnden Per­sonen. – Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

21.25

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Glaser. – Bitte.

 


21.26

Abgeordneter Franz Glaser (ÖVP): Herr Präsident! Frau Ministerin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Im Rahmen der vorliegenden Novelle gibt es heute ver­schiedene Anpassungen in diversen Materien des Gerichtswesens. Es wurde schon darüber gesprochen: im Bereich des Datenschutzes, im Bereich von Musterklagen, im Bereich der Verfahrenshilfe oder auch im Bereich der technischen Hilfe, zum Beispiel, dass Zeugeneinvernahmen durch Videoaufzeichnung möglich sind.

Es wurde schon viel zu den diversen Punkten dieser Konsensmaterie gesagt, weshalb ich nur zu zwei Aspekten kurz noch meine Meinung einbringen möchte.

Im Bereich des Datenschutzes, glaube ich, geht es wirklich darum, dass man eine ausgewogene Linie findet, inwieweit man zur Aufklärung von Verbrechen und Ver­gehen tatsächlich Daten freigibt und man doch noch darauf Bedacht nimmt, dass die persönlichen Grundrechte des Einzelnen gewahrt bleiben. Das wird auch mit der Regelung im Gesetz allein nicht möglich sein, sondern es wird hier sicherlich einer sehr gewissenhaften Beschäftigung der damit befassten Personen bedürfen, und es wird


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