Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 78. Sitzung / Seite 217

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21.34

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Da zum Tagesordnungs­punkt 13 bereits vieles gesagt wurde, möchte ich jetzt ganz kurz auf TOP 14 eingehen.

Mit einer Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1992 wurde der Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken in Landeskompetenz übergeben. Diese Bestimmung ist also zwölf Jahre alt; im Jahre 2000 wurde die Exekutionsordnung geändert. Es ist daher nur allzu zweckdienlich, wenn man eine Bestimmung, die vor zwölf Jahren gemacht wurde, neuen Gesetzeserfordernissen anpasst. Das hätte eigentlich schon vor vier Jahren geschehen können.

Ich finde es jedenfalls in Ordnung, dass man diese vereinfachten Verständigungs­verfahren der Exekutionsordnung auch dieser Artikel-15a-Vereinbarung zugrunde legt. Es ist vernünftig, dass der Sachverständige die Behörden von der Befundaufnahme und von der Schätzung des Grundstückes direkt verständigen kann. Und es ist auch nicht mehr notwendig, das Versteigerungsedikt an eine Reihe von öffentlichen Behör­den direkt zuzustellen.

Zu dem Entschließungsantrag, der unter TOP 15 behandelt wird, möchte ich fest­halten, dass sich unser Abgeordneter Maier bereits seit geraumer Zeit um ein verein­fachtes Liegenschaftsteilungsgesetz bemüht, denn es ist für Bürgermeister oder andere Behörden, die die Errichtung eines Weges, einer Straße et cetera abzuhandeln haben, nicht einsichtig, dass die Verfahren der Verbücherung, die im Liegenschafts­teilungsgesetz vorgesehen sind, auch bei kleinen Grundabtretungen, mit denen die Eigentümer einverstanden sind, derart kompliziert gemacht werden. Ich finde es vernünftig, dass hiezu eine Arbeitsgruppe eingesetzt wird, die sich mit einer Verein­fachung dieser Bestimmungen beschäftigt. (Demonstrativer Beifall bei Abgeordneten der ÖVP.)

In diesem Sinne wird das unsere Zustimmung finden. (Beifall bei der SPÖ.)

21.36

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Praßl. – Bitte.

 


21.36

Abgeordneter Michael Praßl (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Auch ich möchte mich in meinem Debattenbeitrag der Änderung der Artikel-15a-Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken widmen.

Geschätzte Damen und Herren! Mit dieser Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle, Bun­desgesetzblatt Nr. 276/1992, wurde der Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken in die Landeskompetenz übertragen. Der Vorteil, der sich daraus ergibt, liegt in der verringerten Administration und im Wegfall der Zustellung bestimmter Gerichtsbeschlüsse. Dadurch werden die damit verbundenen Zustellungs­kosten eingespart.

Gleichzeitig, sehr geehrte Damen und Herren, wurde auch in Artikel II dieser Novelle festgelegt, dass die Landesgesetze betreffend verwaltungsbehördliche Beschränkun­gen für den Verkehr mit diesen Grundstücken erst nach In-Kraft-Treten einer Verein­barung zwischen dem Bund und den Ländern über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für die landesgesetzlich zu regelnden Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs in Kraft gesetzt werden.

Diese Vereinbarung soll nach Artikel II Abs. 2 dieser Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle auch für den Ausländergrundverkehr und den Verkehr mit land- und forst-


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