Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 82. Sitzung / Seite 158

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Es ist dazu niemand mehr zu Wort gemeldet. Diese Debatte ist geschlossen. (Abg. Scheibner: Das war wirklich eine schwache Dringliche!)

3. Punkt

Bericht des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage (620 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz sowie das Maß- und Eichgesetz geän­dert werden (Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2004) (659 d.B.)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen somit zum 3. Punkt der Tagesord­nung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet. Ich eröffne damit die Debatte.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Ing. Winkler. Freiwillige Redezeitbe­schränkung: 4 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 


17.34

Abgeordneter Ing. Josef Winkler (ÖVP): Geschätzte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Herren Bundesminister! Hohes Haus! Wir leben Gott sei Dank in einem Land, in dem es äußerst selten zu Strahlenunfällen kommt. Die letzte landesweite beziehungsweise auch über die Landesgrenzen hinausgehende Tragödie (Abg. Mag. Kogler: Bei der strahlenden Werbung!) ereignete sich im April 1986 auf Grund der Explosion im Kern­kraftwerk Tschernobyl. Dennoch ist es äußerst wichtig (Abg. Mag. Kogler: Die Wer­bung der Bundesregierung ist stark strahlend und schwach aktiv!), dass jedes Land strenge Bestimmungen betreffend den Strahlenschutz – und manchmal braucht man ihn sogar da herinnen – für seine Bürger hat.

Österreich hat diese Bestimmungen im Strahlenschutzgesetz 1969 sowie im Strahlen­schutz-EU-Anpassungsgesetz 2002 bereits optimal geregelt. Weiters hat Österreich Sicherheitsnormen in den so genannten Rahmenempfehlungen für den Schutz der Be­völkerung durch die Strahlenschutzkommission erarbeiten lassen. Durch einige Richtli­nien hat die EU in den letzten Jahren noch strengere und konkrete Regelungen für den Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung, aber auch für Patienten gegen Gefahren durch ionisierende Strahlung erlassen, die nun von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen sind.

Zunächst dient die vorliegende Gesetzesnovelle in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 2003/122/EURATOM zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strah­lenquellen und herrenloser Strahlenquellen. Wichtig ist zunächst, dass durch dieses Gesetz das Erfordernis der umfassenden Sicherungsmaßnahmen für radioaktive Stoffe neu eingefügt wird, indem es heißt, dass Sicherheitsanalysen eine ausführliche Be­schreibung jener Maßnahmen zu enthalten haben, die die Strahlenquellen vor dem Zu­griff Unbefugter sichern.

Für den Umfang, den Inhalt und die Form von Sicherheitsanalysen, Störanalysen und Notfallsplanung wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis Mitte des Jahres 2005 eine eigene Verordnung erlassen. Durch den neu eingefügten § 10a wird auch eine Erhöhung der Kontrolle von radioaktiven Stoffen durch Meldung der Ein- und Ausfuhr an das zentrale Strahlenquellenregister erreicht.

Als einen der wichtigsten Punkte des neuen Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit der Bürger erachte ich den § 26. Grundsätzlich waren auch bisher schon der Fund und Verlust von radioaktiven Stoffen geregelt, aber durch die Novellierung des § 26 werden die Maßnahmen bei Verlust von radioaktiven Stoffen und bei herrenlosen radioaktiven


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