Wir gelangen nun zur Abstimmung, die ich über jeden Ausschussantrag getrennt vornehme.
Zuerst gelangen wir zur Abstimmung über den Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird, samt Titel und Eingang in 667 der Beilagen.
Ich ersuche jene Damen und Herren, die für den Gesetzentwurf sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist die Mehrheit und damit angenommen.
Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.
Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung die Zustimmung geben, um ein entsprechendes Zeichen. – Es ist somit auch in dritter Lesung mehrheitlich angenommen.
Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Weisungsfreiheit von Rechtsschutzbeauftragten verankert wird, samt Titel und Eingang in 668 der Beilagen.
Da der vorliegende Gesetzentwurf Verfassungsbestimmungen enthält, stelle ich zunächst im Sinne des § 82 Abs. 2 Ziffer 1 der Geschäftsordnung die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten fest.
Ich bitte nunmehr jene Damen und Herren, die diesem Gesetzentwurf zustimmen, um ein bejahendes Zeichen. – Ich stelle fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf nicht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen wurde, sodass kein Gesetzesbeschluss des Nationalrates im Sinne des § 82 Abs. 2 Ziffer 1 der Geschäftsordnung vorliegt.
9. Punkt
Bericht des Verfassungsausschusses über
die Regierungsvorlage (619 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das
Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und
das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (656 d.B.)
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen nun zum 9. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Der erste Debattenredner ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. – Bitte.
20.24
Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Es handelt sich hiebei um eine Materie, in der durch eine Novelle eine Angleichung der Pensionsbezüge der Beamten an die der ASVG beziehungsweise der Hinterbliebenenregelung der Beamten an die der ASVG stattfinden soll. Da wir ja schon bei der damaligen Regelung im ASVG Bedenken geäußert haben, wird unsere Fraktion dieser Novelle nicht zustimmen.
Es gibt drei Punkte, die dagegen sprechen. Erstens wird nicht das Gesamteinkommen für den Vergleich der beiden Einkommen herangezogen, sondern nur das Erwerbseinkommen. Es ist nicht einsichtig, dass jemand, der ein Millioneneinkommen aus Zinsen oder aus Vermietung und Verpachtung hat, in den Genuss einer Pension kommt, während das für jemanden, der aus dem Erwerbseinkommen etwas mehr verdient als der Partner, der vorher verstirbt, nicht gilt. Das gewährleistet sicher wieder nicht die soziale Gerechtigkeit, die wir als Maßstab an ein derartiges Gesetz legen.