Weiters ist für die Berechnung nur ein zweijähriger Zeitraum vor dem Tod ausschlaggebend. Es gab da Verhandlungen, die zwölf besten Monate heranzuziehen, aber das hat sich leider auch nicht durchgesetzt. Auch aus diesem Grund lehnen wir dieses Gesetz ab.
Ein weiterer Grund ist, dass sowohl die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung als auch die Unfallversicherung netto in die Vergleichsberechnung eingehen und leider nicht mit der Bemessungsgrundlage, sodass diese unterschiedlichen Regelungen eine Verschlechterung für den sozial schlechter Gestellten bedeuten. Aus diesen Gründen lehnen wir diese Novelle ab. (Beifall bei der SPÖ.)
20.26
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Neugebauer. – Bitte.
20.26
Abgeordneter Fritz Neugebauer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine geschätzten Kolleginnen und Kollegen! Kollege Wittmann! Die Eingangsbemerkung, dass es sich bei dieser Novellierung um eine Angleichung der Bezüge handelt, ist nicht richtig. Es geht nämlich um die Art der Berechnung der Witwen- und Witwerpensionen, die ja durch das Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom Juni 2003 aufgehoben wurde.
Ich möchte zweitens festhalten, dass die Hinterbliebenen-Versorgungspensionen sowohl im Allgemeinen Sozialversicherungsrecht als auch im Pensionsgesetz des öffentlichen Dienstes bis dato immer gleich lautend geregelt waren. Da das auch in Zukunft so beibehalten werden soll, war die gegenständliche Novelle notwendig.
Ich verweise drittens auf den Spruch des Verfassungsgerichtshofes, der interessanterweise beim Vergleich der Bemessungsgrundlagen keine tauglichen Indikatoren für die Ermittlung der Hinterbliebenenpensionen findet. Das Abstellen auf die Bemessungsgrundlage spiegelt in einer doch nicht unerheblichen Zahl von Fällen die Versorgungslage der Hinterbliebenen nicht wirklich wider.
Viertens war zur Vorbereitung dieser Regelung eine große Runde der beteiligten Ministerien, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und der Sozialpartner eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe hat mehrere Lösungsvorschläge erarbeitet, von denen nunmehr diese Variante realisiert werden soll: Durch das Heranziehen der letzten beiden Kalenderjahre vor dem Todeszeitpunkt soll die Versorgungslage zum Todeszeitpunkt auch entsprechend nachgebildet werden.
In einer Durchschnittsbetrachtung wird es möglicherweise da und dort geringfügige Veränderungen geben. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle wird die Neuregelung an den Witwen- beziehungsweise Witwerpensionen, die bisher mit 60 Prozent bemessen worden sind, nichts ändern. Ich bitte Sie um Zustimmung zu dieser Vorlage. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)
20.28
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Bevor der nächste Redner zum Wort gelangt, hört Herr Abgeordneter Scheuch bitte zu telefonieren auf! – Danke.
Zum Wort gelangt Herr Abgeordneter Öllinger. – Bitte.
20.28
Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir Grüne haben schon bei der Novellierung des ASVG beziehungsweise der Witwenpensionsregelung unsere Bedenken geltend gemacht. Ich glaube, dass auch die Nachbildung bei den Bundesbahn-Pensionen, Bezügepensionen beziehungs-