lachen, aber ich sage es auch hier, was ich im privaten Kreis manchem Abgeordneten schon gesagt habe: Ich habe leider auf dem rechten Ohr einen Hörschaden, sodass ich über 3 500 Hertz nichts höre, und daher kann es gerade bei Frauenstimmen hin und wieder passieren, dass ich in diesem Bereich tatsächlich Hörlücken habe. – Ich bitte, mir diese Behinderung zu verzeihen!
Präsident Dr. Andreas Khol: Frau Abgeordnete, bitte formulieren Sie Ihre Frage mit etwas
tieferer Stimme! (Heiterkeit.)
Abgeordnete Christine Marek (ÖVP): Gerne, Herr Präsident! – Herr Bundesminister, können Sie uns, bitte, noch einmal die Verschlechterungen in der Harmonisierung für Politikerpensionen ausführen?
Präsident Dr. Andreas Khol: Bitte, Herr Bundesminister.
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Mag. Herbert Haupt: Sehr geehrte Frau Kollegin! Wenn man sich das Prozedere aus dem Jahr 1995 ansieht, dann kann man feststellen, dass die Politiker, die früher mit dem 55. Lebensjahr in Pension gehen konnten, nunmehr allen anderen Versicherten gleichgestellt sind, sodass für den jeweiligen Jahrgang stufenweise das jeweilige Pensionsalter funktioniert. Es haben früher sehr kurze Versicherungszeiten gereicht. Die Jungpolitiker, die zum damaligen Stichtag im Jahre 1997 noch nicht zehn Jahre im Parlament gewesen sind, haben eine Pensionskasse und keine Politikerpension. Nur für jene, die damals schon zehn Jahre und länger in der Politik waren, gilt noch das alte Recht. In diesem alten Recht sind die Regelungen dem Beamtendienstrecht nachgebildet, und es gab in entsprechender Form auch die gleichen Verschlechterungen, wie sie für die Beamten erfolgt sind. So wie die Übergangsfristen für den Pensionsantritt funktionieren, funktionieren sie parallel und synergiemäßig auch für Politiker.
Dass man in jungen Jahren mit der halben Tätigkeit als Minister mit voller Pension im Rahmen einer Ausnahmeregelung in Pension gehen konnte, gehört der Vergangenheit an. Auch die Bezugshöhe wurde deutlich nach unten verkürzt, und Mehrfachpensionen, die früher möglich waren, sind für Jungpolitiker oder für Politiker, die unter die neuen Politikerregelungen fallen, nicht mehr möglich. Die Pensionskassenregelung ist sehr vielen Pensionskassenregelungen in der Privatwirtschaft und in anderen Bereichen nachgebildet.
Ich glaube daher, dass man da tatsächlich von einer sukzessiven Harmonisierung der Politikerregelungen mit den Regelungen für alle anderen Bürgerinnen und Bürger in diesem Lande sprechen kann.
Übrig geblieben ist jene Gruppe von Politikern, die unter die Regelungen des Altrechtes gefallen sind, zu denen ich auch gehöre, was ich in der Öffentlichkeit auch nie verschwiegen habe. Für diesen Bereich haben wir allerdings sukzessive eine Reihe von Kürzungen vorgenommen, und jene, die schon in Pension sind, müssen einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 15 Prozent hinnehmen, wenn sie mit ihrer Pension über der Höchstbemessungsgrundlage des ASVG liegen, und von 8 Prozent, wenn sie mit ihrer Pension unter dem ASVG-Grenzsatz liegen. Das sind Pensionssicherungsbeiträge, die deutlich höher sind als jene für die anderen Bürgerinnen und Bürger, die aber mit der Höhe von 15 Prozent innerhalb der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegen. Wir glauben daher, dass es sinnlos sein wird, wenn sich Altpolitiker an den Verfassungsgerichtshof wenden, weil sie dort nicht Recht bekommen werden, sondern die Kürzungen für sie lebenslang gelten werden.
Präsident Dr. Andreas Khol: Eine weitere Zusatzfrage formuliert Herr Abgeordneter Fauland. – Bitte, Herr Kollege.