gesagt: Ich, ich bin zuständig für die
Katastrophen! – Und wie das Leben so spielt – da waren schon wieder
ein paar Tage vergangen und der ärgste Schock vorbei –, verbindet die
steirische Bevölkerung, wenn Frau Klasnic sagt, sie sei für die Katastrophen zuständig,
damit längst ganz andere Dinge, und Sie alle wissen das: Semmering-Basistunnel,
EStAG, Spielberg und vieles andere mehr. – Danke. (Beifall bei der
SPÖ.)
19.31
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Praßl. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.
Abgeordneter Michael Praßl (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Die innerösterreichischen Erfahrungen bei der Flutkatastrophe haben die Notwendigkeit der Anpassung des Datenschutzgesetzes hinsichtlich der Weitergabe personenbezogener, insbesondere auch sensibler Daten von Personen deutlich gemacht.
Nach § 1 Abs. 2 des geltenden Datenschutzgesetzes ist eine Datenverwendung jedenfalls nur dann zulässig, wenn der eine oder die andere Betroffene dieser auch zustimmt. Diese Vorgangsweise ist jedoch im Katastrophenfall nicht immer möglich. Oft kann bei einem Katastrophenfall ein Sachverhalt nicht mit Klarheit festgestellt werden, sodass es zu Interpretationsschwierigkeiten kommt. Um da rasch Hilfe leisten zu können, muss aber gewährleistet sein, dass die Behörden und die Hilfsorganisationen ihre Aufgaben ohne Behinderung erfüllen können.
Konkret soll daher normiert werden, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sowohl nicht-sensibler als auch sensibler Daten auch dann nicht verletzt werden dürfen.
Hinsichtlich der Verwendung sensibler Daten sieht der neue § 48a, der eine gesetzliche Ermächtigung der Behörden darstellt, eine strenge Zweckbeschränkung vor. Die Verwendung dieser Daten soll nur zulässig sein, soweit Zweck und Inhalt der Datenverwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten der Behörden gedeckt sind. Dazu gehört auch das Ermitteln von Daten. Die Behörden dürfen auch, wenn es notwendig ist, einander Daten in Form eines Informationsverbundsystems übermitteln, was beispielsweise bei der Führung von Listen von Vermissten, Verletzten oder Verstorbenen denkbar ist.
Geschätzte Damen und Herren! Angesichts der Vielzahl von Katastrophenopfern sollen diese Daten auch zugangsgeschützt für Hilfsorganisationen bereitgehalten werden. Dieser Datenfluss muss auch zwischen in- und ausländischen Behörden sowie Hilfsorganisationen gewährleistet sein.
Sehr geehrte Damen und Herren! Auskünfte sollen grundsätzlich nur an nahe Angehörige weitergegeben werden dürfen. Darunter fallen jedenfalls Eltern, Kinder sowie Ehepartner und Ehepartnerinnen, Lebensgefährte oder Lebensgefährtin. Sonstige nahe Verwandte müssen eine gewisse Intensität der Bindung nachweisen. Um Missbrauch zu verhindern, muss die Identität der anfragenden Personen überprüft werden. Die Daten sind jedenfalls dann zu löschen, wenn der Zweck erfüllt wurde.
Hiemit möchte ich auch allen Hilfsorganisationen, die bei der Tsunami-Katastrophe ihren Dienst geleistet haben, einen herzlichen Dank aussprechen. (Beifall bei der ÖVP.)
19.35