Ansätze gezeigt, wir sollten längst an die Verwirklichung gehen. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
22.53
Präsident Dr. Andreas Khol: Zum Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.
Der Herr Berichterstatter wünscht kein Schlusswort.
Wir gelangen daher zur Abstimmung über den Antrag der parlamentarischen Enquete-Kommission, den vorliegenden Bericht samt Anlagen in 824 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.
Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung erteilen, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über die dem Ausschussbericht 824 der Beilagen angeschlossene Entschließung.
Wer hiefür eintritt, den bitte ich um ein
Zeichen. – Das Zeichen wird einstimmig erteilt, die
Entschließung ist angenommen. (E 91.)
Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten
Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird (497/A)
Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gelangen zum 17. Punkt der Tagesordnung.
Wir gehen in die Debatte ein, die von Herrn
Abgeordnetem Mag. Johann Maier mit einer freiwillig auf 4 Minuten
beschränkten Redezeit eröffnet wird. (Abg. Neudeck – in Richtung
des sich zum Rednerpult begebenden Abg. Mag. Maier –:
10 Minuten? Das ist Konsumentenschutz, wenn du nur 3 Minuten redest!)
Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zurzeit befindet sich ein Entwurf eines Zessionsrechts-Änderungsgesetzes in Begutachtung. Dem Justizministerium geht es bei diesem Gesetzentwurf darum, die absolute Wirkung von Zessionsverboten aufzuheben. Gleichzeitig wird allerdings klar betont, dass in Gesprächen im Bundesministerium für Justiz die Sozialpartner vorläufig die Auffassung vertreten, dass Lohn- und Gehaltsforderungen, die Arbeitnehmern gegen ihre Arbeitgeber erheben, auf Grund der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses vom Anwendungsbereich der neuen Regelung ausgenommen sein sollten. Ich bekenne mich dazu.
Damit soll – und ich zitiere weiters – nicht zuletzt verhindert werden, dass Arbeitnehmer von unseriösen Vertragspartnern zur leichtfertigen Abtretung ihrer Entgeltansprüche verleitet werden könnten und dass die Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn sie vom Übernehmer in Anspruch genommen werden. Diesen Bedenken trägt der Entwurf Rechnung.
Der vorliegende Antrag beschäftigt sich mit dem Konsumentenschutzgesetz, das im § 12 ein Verbot der Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen zur Sicherung und Befriedigung noch nicht fälliger Unternehmerforderungen vorsieht. Allerdings ist die sicherungsweise Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen von diesem Verbot nicht erfasst. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.