Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 96. Sitzung / Seite 234

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Ansätze gezeigt, wir sollten längst an die Verwirklichung gehen. – Danke schön. (Bei­fall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

22.53


Präsident Dr. Andreas Khol: Zum Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Der Herr Berichterstatter wünscht kein Schlusswort.

Wir gelangen daher zur Abstimmung über den Antrag der parlamentarischen En­quete-Kommission, den vorliegenden Bericht samt Anlagen in 824 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung erteilen, um ein entspre­chendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über die dem Ausschussbericht 824 der Beilagen angeschlossene Entschließung.

Wer hiefür eintritt, den bitte ich um ein Zeichen. – Das Zeichen wird einstimmig erteilt, die Entschließung ist angenommen. (E 91.)

22.54.2017. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird (497/A)

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gelangen zum 17. Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein, die von Herrn Abgeordnetem Mag. Johann Maier mit einer freiwillig auf 4 Minuten beschränkten Redezeit eröffnet wird. (Abg. Neudeck – in Richtung des sich zum Rednerpult begebenden Abg. Mag. Maier –: 10 Minuten? Das ist Konsumentenschutz, wenn du nur 3 Minuten redest!)

 


22.54.41

Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zurzeit befindet sich ein Entwurf eines Zessionsrechts-Änderungsgesetzes in Begutachtung. Dem Justizministerium geht es bei diesem Ge­setzentwurf darum, die absolute Wirkung von Zessionsverboten aufzuheben. Gleich­zeitig wird allerdings klar betont, dass in Gesprächen im Bundesministerium für Justiz die Sozialpartner vorläufig die Auffassung vertreten, dass Lohn- und Gehaltsfor­derungen, die Arbeitnehmern gegen ihre Arbeitgeber erheben, auf Grund der Beson­derheiten des Arbeitsverhältnisses vom Anwendungsbereich der neuen Regelung ausgenommen sein sollten. Ich bekenne mich dazu.

Damit soll – und ich zitiere weiters – nicht zuletzt verhindert werden, dass Arbeitneh­mer von unseriösen Vertragspartnern zur leichtfertigen Abtretung ihrer Entgeltansprü­che verleitet werden könnten und dass die Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn sie vom Übernehmer in Anspruch genommen werden. Diesen Bedenken trägt der Entwurf Rechnung.

Der vorliegende Antrag beschäftigt sich mit dem Konsumentenschutzgesetz, das im § 12 ein Verbot der Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen zur Sicherung und Befriedigung noch nicht fälliger Unternehmerforderungen vorsieht. Allerdings ist die sicherungsweise Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen von diesem Verbot nicht erfasst. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.


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