Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 172

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stimmt, dass keine Planstellenbindung für Bedienstete der Österreichischen Bundes­bahn – bis zu 200 – erforderlich ist, wenn sie zur Arbeitsleistung dem Bundesministe­rium für Justiz überlassen werden. – Ich danke sehr. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

18.18


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Herr Abgeordneter Dr. Liechtenstein hat soeben einen Abänderungsantrag eingebracht, den er auf Grund der Länge nur in den Grund­zügen erläutert hat. Der Antrag ist ausreichend unterstützt, ich werde ihn deswegen geschäftsordnungskonform zur Verteilung bringen lassen, und er steht mit in Beratung.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

Zur Beratungsgruppe: Text des Bundesfinanzgesetzes und Stellenplan

der Abgeordneten Jakob Auer, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesfinanzgesetz 2006 samt Anlagen (830 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (840 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Allgemeine Teil des Stellenplanes 2006 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2006) wird wie folgt geändert:

1. Punkt 3 Absatz 10 lautet:

„(10) Über den im Stellenplan für das Bundesministerium für Inneres (Kapitel 11) fest­gesetzten Stand können im Rahmen eines Aspirantenpools bis zu 200 Personen zum Zwecke der Grundausbildung für den Exekutivdienst aufgenommen werden.

Weiters können über die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitel 11 herangezogen wer­den. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sicher­gestellt sein.

Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exe­kutivdienst, die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.“

2. Im Punkt 3 werden nach dem Absatz 10 folgende Absätze 11 und 12 angefügt:

„(11) Über den im Stellenplan für das Bundesministerium für Justiz (Kapitel 30) festgesetzten Stand können im Rahmen eines Aspirantenpools bis zu 100 Personen zum Zwecke der Grundausbildung für den Exekutivdienst aufgenommen werden.

Weiters können über die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitel 30 herangezogen wer­den. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sicher­gestellt sein.

Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Justizwache), die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.

(12) Durch die Absätze 2 bis 11 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.“

3. Im Punkt 4 wird in Absatz 3 folgender Satz angefügt:

 


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