stimmt, dass
keine Planstellenbindung für Bedienstete der Österreichischen Bundesbahn –
bis zu 200 – erforderlich ist, wenn sie zur Arbeitsleistung dem
Bundesministerium für Justiz überlassen werden. – Ich danke sehr. (Beifall
bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
18.18
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Herr Abgeordneter
Dr. Liechtenstein hat soeben einen Abänderungsantrag eingebracht, den er
auf Grund der Länge nur in den Grundzügen erläutert hat. Der Antrag ist
ausreichend unterstützt, ich werde ihn deswegen geschäftsordnungskonform zur Verteilung bringen
lassen, und er steht mit in Beratung.
Der Antrag hat
folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
Zur Beratungsgruppe: Text des
Bundesfinanzgesetzes und Stellenplan
der Abgeordneten Jakob Auer, Dipl.-Ing.
Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend das
Bundesfinanzgesetz 2006 samt Anlagen (830 d.B.), in der Fassung des
Ausschussberichtes (840 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung
beschließen:
Der Allgemeine Teil des Stellenplanes
2006 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2006) wird wie folgt geändert:
1. Punkt 3 Absatz 10 lautet:
„(10) Über den im Stellenplan für das
Bundesministerium für Inneres (Kapitel 11) festgesetzten Stand können im
Rahmen eines Aspirantenpools bis zu 200 Personen zum Zwecke der
Grundausbildung für den Exekutivdienst aufgenommen werden.
Weiters können über die oben
festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools
Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitel 11 herangezogen werden.
Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sichergestellt
sein.
Im ersten Ausbildungsjahr sind alle
Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst, die neu
aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.“
2. Im Punkt 3 werden nach dem
Absatz 10 folgende Absätze 11 und 12 angefügt:
„(11) Über den im Stellenplan für das
Bundesministerium für Justiz (Kapitel 30) festgesetzten Stand können im
Rahmen eines Aspirantenpools bis zu 100 Personen zum Zwecke der
Grundausbildung für den Exekutivdienst aufgenommen werden.
Weiters können
über die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools
Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitel 30 herangezogen werden. Die
Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sichergestellt
sein.
Im ersten
Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst
(Justizwache), die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag
aufzunehmen.
(12) Durch die Absätze 2 bis 11 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.“
3. Im
Punkt 4 wird in Absatz 3 folgender Satz angefügt: