Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 160

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Damit können jedoch Professuren dem qualifizierten österreichischen wissenschaftli­chen Nachwuchs in Fällen verloren gehen, in denen die (der) österreichische DozentIn als bestqualifizierte(r) BewerberIn ausgewählt wurde.

§ 160 BDG sollte daher so adaptiert werden, dass die in einem Beamtendienstverhält­nis stehenden DozentInnen im Fall der Berufung auf eine befristete oder unbefristete vertragliche Professur für die gesamte Dauer der Professur und mit voller Anrechen­barkeit für Vorrückung und Ruhegenussbemessung gegen Karenz der Bezüge freige­stellt werden können.

Würde die vorgeschlagene Änderung nicht vorgenommen, blieben Universitätsdozen­tInnen (§ 170 BDG) in ihren Beamtenfunktionen und würden die Berufung auf eine vertragliche Professur ablehnen. In einem solchen Fall würden die Bezüge als Univer­sitätsdozentIn weiterlaufen, die Professur würde meist an eine(n) höher bezahlte(n) BewerberIn aus dem Ausland vergeben. Im Fall der Realisierung der vorgeschlagenen Änderung würden auf die jedenfalls vorübergehend freien Dozenten- bzw. Assistenten­stellen NachwuchswissenschafterInnen aufgenommen, deren Entgelte naturgemäß niedriger sind. Da die Zahl der zu besetzten Arbeitsplätze insgesamt gleich bleibt, auch die Zahl der Bundesbeamten-Dienstverhältnisse nicht ansteigen kann und die freige­stellten DozentInnen weiterhin den Pensionsbeitrag zu leisten haben, ergeben sich aus der vorgeschlagenen Änderung insgesamt also keine Mehrkosten für den Bund bzw. die Universitäten.

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Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Langrei­ter. – Bitte.

 


16.17.31

Abgeordneter Mag. Hans Langreiter (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Mit dieser Dienstrechts-Novelle 2005 wird eine ganze Reihe von Detailänderungen vorge­nommen. Meine Vorredner haben das bereits angesprochen.

Zwei Punkte waren ausschlaggebend für die seinerzeitige Vertagung, nämlich einmal die Rechtsgrundlage für die Pensionskassenvorsorge und zum Zweiten natürlich auch die obsolete Bestimmung auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, was Todesfall, Bestattungskosten und Pflegekostenbeitrag betrifft.

Diese Dienstrechts-Novelle ist durchaus auch der Grundstock für ein künftiges Bun­desmitarbeitergesetz. Wir wissen ja, dass im Regierungsprogramm eine Besoldungs­reform, eine Dienstrechtsreform und natürlich auch eine Pensionsreform vorgesehen ist und dass also in letzter Konsequenz auch hier die Grundpfeiler des künftigen Bun­desmitarbeitergesetzes verankert sind, nämlich das eigenständige Dienstrecht im öffentlichen Dienst – wir müssen uns dazu bekennen – und auch die besonderen Kün­digungsschutzbestimmungen.

Ich glaube, das sind Dinge, die der öffentliche Dienst braucht, denn letztendlich muss man ja Obsorge dafür treffen, dass der öffentliche Dienst nicht politischer und gesell­schaftlicher Willkür ausgesetzt ist. Das ist, glaube ich, ganz entscheidend.

Ein weiterer Punkt ist meines Erachtens ebenfalls entscheidend, nämlich die künftige Einkommensstruktur. Ich denke, wir müssen uns als Arbeitgeber auch bewusst sein, dass wir künftig Bundesmitarbeiter und Landesmitarbeiter brauchen, die höchst qualifi­ziert sind und natürlich auch eine entsprechende Entlohnung oder Besoldung erfahren dürfen. Ich meine, das sollte man mit Besonnenheit angehen. Ich bin zuversichtlich, dass die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst mit ihrem Vorsitzenden Fritz Neugebauer


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