der so genannten Trümmerfrauen Grundlagen für Gesetze geschaffen haben, die seriös und vor allem erstklassig aufbereitet sind. – Herzlichen Dank!
Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Mit diesem Paket, mit diesen vorliegenden Gesetzentwürfen setzen wir ein klares Zeichen für Gerechtigkeit, aber vor allem auch für politische Verantwortung. Wir setzen ein Zeichen der Dankbarkeit, ein Zeichen der Achtung für die ältere Generation, eine Generation, die sehr viel für Freiheit und für Demokratie gekämpft hat, die für Freiheit und Demokratie ihr Leben eingesetzt hat und Entbehrungen in Kauf genommen hat, weil sie immer an dieses Österreich geglaubt hat. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)
18.14
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster kommt Herr Abgeordneter Keck zu Wort. Wunschredezeit: 3 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.
18.14
Abgeordneter Dietmar Keck (SPÖ): Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Meine Damen und Herren! Es soll heute ein Gesetz beschlossen werden (Abg. Neudeck: Mehrere!), das sich mit einer einmaligen Zuwendung für Frauen als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich befasst. Meine Damen und Herren, was steht in diesem Gesetzestext? – Schauen wir uns § 1 an. Da steht drin:
„Als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich kann“ – also wirklich: kann! – „Frauen, die vor dem 1. Jänner 1931 geboren sind, vor dem 1. Jänner 1951 mindestens ein Kind in Österreich zur Welt gebracht oder ein vor diesem Zeitpunkt geborenes Kind in Österreich erzogen haben (Abg. Steibl: Haben Sie nicht zugehört?) und österreichische Staatsbürgerinnen sind (Abg. Scheibner: Sie haben die alte Fassung! Sie sind hinter dem letzten Stand!), nach Maßgabe der vorhandenen Mittel eine einmalige Zuwendung gewährt werden, wenn sie oder ihre Ehegatten eine Ausgleichszulage aus der gesetzlichen Sozialversicherung, eine einkommensabhängige Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz ... oder dem Kriegsopferversorgungsgesetz ..., eine Dauerleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach einem der Sozialhilfegesetze der Bundesländer ... beziehen.“ (Abg. Steibl: Was haben wir jetzt? Eine Lesestunde? Oder wie ist das?)
Meine Damen und Herren! Was heißt dieser § 1? – Er ist auf drei Kriterien aufgebaut (Abg. Scheibner: Sie haben die alte Fassung, Herr Kollege!): zwei Stichtagsregelungen und ein anderes Kriterium. (Zwischenruf der Abg. Steibl.) Stichtagsregelung eins: nur Frauen, die vor dem 1. Jänner 1931 geboren sind. (Abg. Steibl: Ist ja falsch!) Das ist die erste Stichtagsregelung, meine Damen und Herren, und diese Stichtagsregelung ... (Abg. Steibl: Haben Sie nicht zugehört?) – Hören Sie zu, Kollegin Steibl, dann werden Sie merken, worauf ich hinaus will. (Abg. Scheibner: Sie hätten zuhören sollen!)
Diese Stichtagsregelung haben wir im Familienausschuss heftigst kritisiert und Ihnen erklärt, dass sehr, sehr viele Frauen auf Grund diese Stichtagsregelung diese Zuwendungen nicht bekommen werden. (Abg. Scheibner: Deshalb gibt es einen Abänderungsantrag! – Ruf bei der SPÖ: Zuhören!) Wir glauben, dass Sie diese Kritik, die wir im Familienausschuss eingebracht haben, zur Kenntnis genommen haben, diese Kritik aufgenommen und deshalb heute hier diesen Abänderungsantrag zu dieser ersten Stichtagsregelung gestellt haben. (Abg. Scheibner: Dafür brauchen Sie so lange?) Das ist gut so, Sie haben unsere Kritik angenommen.
Aber, meine Damen und Herren, Sie haben eine zweite Stichtagsregelung in diesem Gesetz gelassen. Diese zweite Stichtagsregelung sagt aus, dass diese Frauen vor