Stoisits, Kolleginnen und Kollegen ordnungsgemäß eingebracht wurde, ausreichend unterstützt ist und mit in Verhandlung steht.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen, eingebracht
im Zuge der Debatte über den Bericht 1154 d.B. des Ausschusses für innere
Angelegenheiten über den Antrag der Abgeordneten Günter Kößl, Dr. Helene
Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen (685/A XXII. GP) betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird.
Der Nationalrat möge beschließen:
Das
Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, in
der Fassung des Ausschussberichtes 1154 d.B wird folgendermaßen abgeändert:
Artikel I
Z 10 lautet wie folgt:
„§ 115
Abs.1 wird ersatzlos gestrichen. In § 115 erhalten die Abs. 2 bis 5
die Nummerierung 1 bis 4.“
Begründung:
§ 115
Abs. 1 FPG 2005 lautet: „Wer einem Fremden den unbefugten Aufenthalt
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, um
das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen hintanzuhalten, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
Die
Ausgestaltung des § 115 Abs. 1 FPG war bereits im
Begutachtungsverfahren auf vielfältige Kritik gestoßen. Hier sind vor allem
Rechtsanwaltskammer und UNHCR zu nennen. So heißt es auf S 13 der
UNHCR-Stellungnahme zum FPG 2005 wörtlich: „Die Ausweitung der die
Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt regelnden Bestimmung mittels des Tatbestandes
der vorsätzlich bewirkten ,Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen’
könnte – mangels Berücksichtigung der Absicht zur unrechtmäßigen Bereicherung –
zum Ergebnis führen, dass der rechtliche Vertreter eines Asylwerbers aufgrund
eines eingelegten Rechtsmittels, das naturgemäß auf den weiteren Aufenthalt des
Asylwerbers in Österreich abzielt, strafrechtlich verfolgt wird. Die nunmehr in
Artikel I, Z 10 vorgenommene Ergänzung lautet wie folgt: „Jedenfalls
nicht rechtswidrig handelt, wer ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen seiner
Berufspflichten als Rechtsanwalt ausübt. Gleiches gilt für andere in die
Verteidigerliste eingetragene Personen“.
Diese Ergänzung nicht ausreichend, da MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen im Rahmen Ihrer Tätigkeiten nicht umfasst sind. Zudem bleibt es bei der Schaffung eines gerichtlichen Straftatbestandes. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit dem geltenden Recht, §§ 104 Abs. Z 4,107a FrG 1997, Tatbestände der Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden können. Die Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt wäre auch ab 01.01.2006 durch § 7 VStG iVm. § 120 FPG ver-