Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 105

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14.39.04 5. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1158 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem in der Zivilprozessordnung das Schiedsverfahren neu geregelt wird sowie die Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessord­nung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden (Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 – SchiedsRÄG 2006) (1236 d.B.)

6. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1169 d.B.): Bun­desgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, die Zivil­prozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gerichtskommissärs­gesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Signaturgesetz, das Außerstreitgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Zivil­technikerkammergesetz 1993 und das EuRAG geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006) (1237 d.B.)

7. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1168 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungs­gesetz 1962, das Außerstreitgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Notariats­tarif­gesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Anfechtungs­ord­nung und das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse geändert werden (Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006) (1238 d.B.)

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen zu den Punkten 5 bis 7 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Erster Debattenredner ist Herr Abgeordneter Mag. Donnerbauer. – Bitte.

 


14.40.00

Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Werte Frau Bundesminister! Werter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Eines der unter diesem Tagesordnungspunkt zusammengefassten Gesetzesvorhaben behandelt die völlige Neugestaltung des Schiedsverfahrens in Österreich, dessen Regelung bekannt­lich bereits seit 1895 gilt und seither eigentlich nicht wesentlich verändert worden ist. Die Schiedsgerichtsbarkeit hat in den letzten Jahren, ja Jahrzehnten, zunehmend an Bedeutung gewonnen und ist entgegen landläufiger Meinung sehr wohl ein staatlich geregeltes, aber nicht staatlich organisiertes Instrument zur Entscheidung von Streitigkeiten.

Die Bedeutung des Schiedsverfahrens und die staatliche Obhut sozusagen für dieses Verfahren kommen auch dadurch zum Ausdruck, dass diese Regelungen in der Zivilprozessordnung enthalten sind, dort, wo auch das staatlich organisierte Zivilrechts­verfahren geregelt wird.

Die heute zur Beschlussfassung anstehenden Bestimmungen legen daher gesetzlich die teilweise zwingend, teilweise subsidiär geltenden allgemeinen Regeln für die Streitentscheidung durch private Schiedsgerichte fest. So werden beispielsweise


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