Bericht des Justizausschusses über die
Regierungsvorlage (1158 d.B.): Bundesgesetz, mit dem in der
Zivilprozessordnung das Schiedsverfahren neu geregelt wird sowie die
Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, das Arbeits-
und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das
Richterdienstgesetz geändert werden (Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 –
SchiedsRÄG 2006) (1236 d.B.)
6. Punkt
Bericht des Justizausschusses über die
Regierungsvorlage (1169 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die
Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, die Zivilprozessordnung, das
Gerichtsorganisationsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das
Signaturgesetz, das Außerstreitgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkammergesetz
1993 und das EuRAG geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare,
Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006) (1237 d.B.)
7. Punkt
Bericht des Justizausschusses über die
Regierungsvorlage (1168 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das
Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das
Außerstreitgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Notariatstarifgesetz,
die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Anfechtungsordnung und das
Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse geändert werden
(Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006)
(1238 d.B.)
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen zu den Punkten 5 bis 7 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Erster Debattenredner ist Herr Abgeordneter Mag. Donnerbauer. – Bitte.
14.40
Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Werte Frau Bundesminister! Werter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Eines der unter diesem Tagesordnungspunkt zusammengefassten Gesetzesvorhaben behandelt die völlige Neugestaltung des Schiedsverfahrens in Österreich, dessen Regelung bekanntlich bereits seit 1895 gilt und seither eigentlich nicht wesentlich verändert worden ist. Die Schiedsgerichtsbarkeit hat in den letzten Jahren, ja Jahrzehnten, zunehmend an Bedeutung gewonnen und ist entgegen landläufiger Meinung sehr wohl ein staatlich geregeltes, aber nicht staatlich organisiertes Instrument zur Entscheidung von Streitigkeiten.
Die Bedeutung des Schiedsverfahrens und die staatliche Obhut sozusagen für dieses Verfahren kommen auch dadurch zum Ausdruck, dass diese Regelungen in der Zivilprozessordnung enthalten sind, dort, wo auch das staatlich organisierte Zivilrechtsverfahren geregelt wird.
Die heute zur Beschlussfassung anstehenden Bestimmungen legen daher gesetzlich die teilweise zwingend, teilweise subsidiär geltenden allgemeinen Regeln für die Streitentscheidung durch private Schiedsgerichte fest. So werden beispielsweise