novelle 1972, BGBl. Nr. 492/1972, und die Urheberrechtsgesetznovelle 1996, BGBl. Nr. 151/1996 bewirkte Verlängerung der Schutzfrist.“
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Ich hoffe, Sie
können diesen Abänderungsanträgen etwas abgewinnen und ihnen zustimmen. –
Danke. (Beifall bei den Grünen.)
18.21
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Dr. Zinggl eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, wurde ordnungsgemäß eingebracht und steht daher auch mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Terezija
Stoisits, Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht und Antrag
des Justizausschusses 1240 d. B. über den Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle
2005 – UrhG-Nov 2005)
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Der Bericht und Antrag des Justizausschusses 1240
d. B. über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz
geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005) wird wie
folgt geändert:
Zu Artikel I
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
1. In § 16b Abs. 2 wird der Ausdruck
„3.000 EUR“ durch den Ausdruck „2.000 EUR“ ersetzt.
2. In § 38 Abs. 1a wird der Ausdruck „ein Drittel“
durch den Ausdruck „die Hälfte“ ersetzt.
Zu Artikel IV
Übergangsbestimmungen
1. Abs. 4 lautet:
„§ 38 Abs. 1 erster Satz UrhG und § 69 Abs. 1 erster Satz UrhG in der
Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für den Zeitraum, der durch die
Urheberrechtsgesetznovelle 1972, BGBl. Nr. 492/1972, und die
Urheberrechtsgesetznovelle 1996, BGBl. Nr. 151/1996 bewirkte Verlängerung
der Schutzfrist.“
Begründung
Artikel I
Zu Z 1 (§16b Abs.
2):