Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 172

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novelle 1972, BGBl. Nr. 492/1972, und die Urheberrechtsgesetznovelle 1996, BGBl. Nr. 151/1996 bewirkte Verlängerung der Schutzfrist.“

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Ich hoffe, Sie können diesen Abänderungsanträgen etwas abgewinnen und ihnen zustimmen. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

18.21


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Dr. Zinggl eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, wurde ordnungsgemäß eingebracht und steht daher auch mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kolle­gen zum Bericht und Antrag des Justizausschusses 1240 d. B. über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechts­gesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bericht und Antrag des Justizausschusses 1240 d. B. über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechts­gesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005) wird wie folgt geändert:

Zu Artikel I

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

1. In § 16b Abs. 2 wird der Ausdruck „3.000 EUR“ durch den Ausdruck „2.000 EUR“ ersetzt.

2. In § 38 Abs. 1a wird der Ausdruck „ein Drittel“ durch den Ausdruck „die Hälfte“ ersetzt.

Zu Artikel IV

Übergangsbestimmungen

1. Abs. 4 lautet:

„§ 38 Abs. 1 erster Satz UrhG und § 69 Abs. 1 erster Satz UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für den Zeitraum, der durch die Urheberrechts­gesetznovelle 1972, BGBl. Nr. 492/1972, und die Urheberrechtsgesetznovelle 1996, BGBl. Nr. 151/1996 bewirkte Verlängerung der Schutzfrist.“

Begründung

Artikel I

Zu Z 1 (§16b Abs. 2):

 


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