2. In der Ziffer 8 wird der Punkt nach der Z 40 und einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 41 angefügt: “
„41. beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zur Höhe des vorgesehenen Voranschlagbetrages, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)
21.40
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Frau Abgeordneter Stadler verlesene Abänderungsantrag der Abgeordneten Jakob Auer, Dipl.-Ing. Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BFG 2006 geändert wird (4. BFG-Novelle 2006), in der Fassung des Ausschussberichtes ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Jakob Auer, Dipl.-Ing. Prinzhorn,
Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert wird (4. BFG-Novelle 2006)
(1185 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (1221 der
Beilagen).
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
1. Der Einleitungssatz der Ziffer 8 lautet:
„8. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der
Z 30 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 31 bis 41
angefügt: “
2. In der Ziffer 8 wird der Punkt nach der Z 40
und einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 41 angefügt: “
„41. beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zur Höhe des
vorgesehenen Voranschlagbetrages, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
Begründung:
Zur Finanzierung von Eisenbahninfrastruktur, insbesondere
im Zusammenhang mit konjunkturstärkenden Maßnahmen der Bundesregierung, soll
die Möglichkeit bestehen, zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen.
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Präsident Dr. Andreas Khol: Zu Wort gemeldet ist nunmehr Herr Abgeordneter Mag. Kogler. 5 Minuten Redezeit. – Bitte.
21.41
Abgeordneter Mag. Werner Kogler (Grüne): Herr Präsident. Ich möchte auf den Abänderungsantrag Bezug nehmen, der das Bundesfinanzgesetz 2005 ändert, und