Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll145. Sitzung / Seite 97

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Wann steigen sie denn langsam auf in Kommandostellen? – Sicher erst nach dieser Zeit. Dann fallen sie aber alle aus der Regelung heraus. Das heißt, selbst wenn jemand 15, 20 Jahre wirklich unter Einsatz seines Lebens Schwerarbeit nach eurem eigenen Gesetz geleistet hat, schmeißt ihr ihn dadurch hinaus, dass ihr hineinschreibt, ab dem 40. Lebensjahr oder die letzten 20 Jahre.

Schauen wir uns jetzt die Gefahrenzulage an: Wenn der Exekutivbeamte dann in eine Führungsebene aufsteigt, fällt er hinunter, hat nicht mehr über 50, sondern nur mehr 40 – zweiter Punkt, weg!

Das heißt, ihr sagt, ihr habt etwas im Bereich der Exekutive getan, in Wirklichkeit aber, wenn man sich die Einzelfälle anschaut, wird kein einziger übrig bleiben – gar keiner! Die Exekutive wird sich dafür bei euch bedanken, auch die ehemaligen Zollwache­beamten und ebenso die Justizwache.

Es bleibt echt nur eine Hand voll Leute übrig, und da solltet ihr eigentlich den Mut haben, zuzugeben, dass das nicht gelungen ist. Wir haben euch ja im Ausschuss die Möglichkeit geboten, etwas Gescheites zu machen, denn wir waren immer dafür, etwas zu tun, da Handlungsbedarf besteht, aber ihr wart nicht bereit.

Herr Kollege Donabauer, jawohl, wir waren gegen die Abschläge von 1,8 Prozent, und das sind wir heute noch, weil wir glauben, dass sich die Menschen, die ein Leben lang arbeiten, teilweise Schwerarbeit leisten, oft unter Einsatz ihres eigenen Lebens – und wir reden hier von Schwerarbeit! –, eine faire und gerechte Behandlung verdienen. Für diese faire und gerechte Behandlung steht die Sozialdemokratie, und darum stehen wir für die Zustimmung zu diesem Gesetzeswerk nicht zur Verfügung! (Beifall bei der SPÖ.)

14.09


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Sieber. – Bitte.

 


14.09.29

Abgeordneter Norbert Sieber (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Minister! Meine Herren Staatssekretäre! Hohes Haus! Mit der Änderung des Beamtendienst­recht­gesetzes 1979 konnten wichtige Regelungen – auch für den öffentlichen Dienst – erreicht werden. (Abg. Marizzi: Welche?)

Die wichtigste Tatsache ist die, dass nun auch der öffentliche Dienst in die Schwer­arbeiterpension einbezogen ist. Sämtliche Tätigkeiten, die in den beiden Verordnungen der Schwerarbeiterpension definiert sind, gelten auch in vollem Umfang für den öffentlichen Dienst. (Abg. Riepl: Jetzt haben Sie gerade gehört, dass das anders ist!)

Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten Schicht- und Wechseldienst wäh­rend der Nacht; Arbeiten unter Hitze oder Kälte im Sinne des Nachtschwer­arbeits­gesetzes; Arbeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes; berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palleativmedizin; Arbeiten trotz Vorliegen einer Minderung der Erwerbs­fähigkeit von 80 Prozent und Anspruch auf Pflegegeld der Stufe III; Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, bei denen ein hohes Risiko von Leib und Leben beim Einsatz besteht – als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von Exekutivorganen, die zumin­dest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Außendienst verbringen, und von Sol­daten während eines Auslandseinsatzes, sofern ebenfalls zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Ausland verbracht wird.

Es werden nun also neben dem Krankenpflegedienst auch der Exekutivdienst sowie bestimmte Tätigkeiten im militärischen Bereich als Schwerarbeit anerkannt.

 


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