Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / Seite 52

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Aus diesen Gründen werden wir dem Entschließungsantrag nicht zustimmen. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

12.02


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Frau Abgeordneter Sburny ein­gebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, wurde in seinen Kern­punkten erläutert, und ich lasse ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung zur Ver­teilung bringen; er steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Kogler, Sburny, Freundinnen und Freunde betreffend Förderung und Entlastung von Ein-Personen-Unternehmen, Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen und Mikrobetrieben

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 829/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Kollegin­nen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuerge­setz 1988 und das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert werden - KMU-Förderungsge­setz 2006 (KMU-FG 2006).

Das im derzeitigen Gesetzesentwurf vorgeschlagene Modell eines maximal 10-prozen­tigen Steuerfreibetrags bei Investitionen ins Anlagevermögen geht an den Bedürfnis­sen vieler Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen vorbei, da es sich weder um einen wirklichen Investitionsanreiz, noch um ein echtes Äquivalent für die „Steuerliche Be­günstigung nicht entnommener Gewinne“ handelt:

Der Freibetrag kann nur von jenen Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen in Anspruch genommen werden, die in Jahren mit mehr als 10.000 Euro Gewinn ins Anlagever­mögen investieren. (Hingegen konnte seinerzeit der Investitionsfreibetrag im Extremfall auch vortragsfähige Verluste produzieren.) UnternehmerInnen, die nur selten nennens­werte Summen investieren, was bei vielen KleinstunternehmerInnen der Fall ist, oder mitunter sogar Verluste machen, profitieren also in den meisten Jahren von diesem Modell nicht.

Der Freibetrag bietet lediglich in Jahren mit hohem Gewinn einen Investitionsanreiz, was aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht immer optimal ist. Oft wäre gerade in einem Jahr mit geringem Gewinn oder sogar mit Verlust eine Investition nötig und sinnvoll.

Die im Antrag festgeschriebene Behaltefrist von vier Jahren geht insofern an der Reali­tät vorbei, als z.B. Computer (eine der wichtigsten Investitionen von Kleinstunterneh­merInnen) derzeit bereits in drei Jahren abgeschrieben werden dürfen.

Viele Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen, die projektbezogen arbeiten, leiden dar­unter, dass stark schwankende Bemessungsgrundlagen aufeinander folgender Jahre zu ungerechten Besteuerungsergebnissen führen. Diese Schwankungen beruhen nicht selten auf externen Einflüssen, z.B. Zahlungsverzögerungen von Kunden. Es wäre sinnvoll, auch Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen in sehr einfacher Form als Person von ihrem Unternehmen zu trennen und den ständig benötigten „Arbeitslohn“ nicht mehr als „Gewinn“ zu betrachten. Das würde bedeuten, dass Zahlungseingänge, de­nen keine im selben Jahr erbrachte Leistung gegenübersteht, nicht automatisch die Bemessungsgrundlage des Veranlagungsjahres erhöhen.

Die Einschränkung des Verlustvortrags für Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen auf drei Jahre ist sachlich nicht zu begründen.

 


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