Aus diesen Gründen werden wir dem Entschließungsantrag
nicht zustimmen. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)
12.02
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Frau Abgeordneter Sburny eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, wurde in seinen Kernpunkten erläutert, und ich lasse ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung zur Verteilung bringen; er steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
des Abgeordneten Kogler, Sburny, Freundinnen und Freunde
betreffend Förderung und Entlastung von Ein-Personen-Unternehmen,
Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen und Mikrobetrieben
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des
Finanzausschusses über den Antrag 829/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter
Stummvoll, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Umsatzsteuergesetz 1994
geändert werden - KMU-Förderungsgesetz 2006 (KMU-FG 2006).
Das im derzeitigen Gesetzesentwurf vorgeschlagene Modell
eines maximal 10-prozentigen Steuerfreibetrags bei Investitionen ins
Anlagevermögen geht an den Bedürfnissen vieler Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen
vorbei, da es sich weder um einen wirklichen Investitionsanreiz, noch um ein
echtes Äquivalent für die „Steuerliche Begünstigung nicht entnommener Gewinne“
handelt:
Der Freibetrag kann nur von jenen
Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen in Anspruch genommen werden, die in Jahren mit
mehr als 10.000 Euro Gewinn ins Anlagevermögen investieren. (Hingegen
konnte seinerzeit der Investitionsfreibetrag im Extremfall auch vortragsfähige
Verluste produzieren.) UnternehmerInnen, die nur selten nennenswerte Summen
investieren, was bei vielen KleinstunternehmerInnen der Fall ist, oder mitunter
sogar Verluste machen, profitieren also in den meisten Jahren von diesem Modell
nicht.
Der Freibetrag bietet lediglich in Jahren mit hohem
Gewinn einen Investitionsanreiz, was aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht
immer optimal ist. Oft wäre gerade in einem Jahr mit geringem Gewinn oder sogar
mit Verlust eine Investition nötig und sinnvoll.
Die im Antrag festgeschriebene Behaltefrist von vier
Jahren geht insofern an der Realität vorbei, als z.B. Computer (eine der
wichtigsten Investitionen von KleinstunternehmerInnen) derzeit bereits in drei
Jahren abgeschrieben werden dürfen.
Viele Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen, die projektbezogen
arbeiten, leiden darunter, dass stark schwankende Bemessungsgrundlagen
aufeinander folgender Jahre zu ungerechten Besteuerungsergebnissen führen.
Diese Schwankungen beruhen nicht selten auf externen Einflüssen, z.B.
Zahlungsverzögerungen von Kunden. Es wäre sinnvoll, auch
Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen in sehr einfacher Form als Person von ihrem
Unternehmen zu trennen und den ständig benötigten „Arbeitslohn“ nicht mehr als
„Gewinn“ zu betrachten. Das würde bedeuten, dass Zahlungseingänge, denen keine
im selben Jahr erbrachte Leistung gegenübersteht, nicht automatisch die
Bemessungsgrundlage des Veranlagungsjahres erhöhen.
Die Einschränkung des Verlustvortrags für
Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen auf drei Jahre ist sachlich nicht zu begründen.