Zu Artikel I
Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Im § 283 Abs. 2 soll
der letzte Halbsatz des letzten Satzes nach dem Beistrich lauten wie folgt:
„so kann das Gericht nach
Anhörung des Sachwalters die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die
Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.“
Begründung
Im neuformulierten
§ 283 ABGB werden Regelungen zu Behandlungszustimmungen geschaffen.
Dabei soll ein direkter Durchgriff auf die behinderte Person für den Fall
erfolgen, in dem der Sachwalter einer Behandlung nicht zustimmt. Es soll also
das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen können. In der Begutachtung
wurde von berufener Seite die Befürchtung vorgebracht, dass durch eine
vorschnelle Ersetzung der Zustimmung die Suche nach sinnvollen Alternativen
beeinträchtigt werde. Durch die Festlegung, dass der Sachwalter jedenfalls
vorher vom Gericht anzuhören ist, soll diese vorschnelle Ersetzung weitgehend
hintangehalten werden.
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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Jarolim, Dr. Fekter, Dr. Partik-Pablé, Mag. Stoisits, Mag. Lapp, Kolleginnen und Kollegen ist ebenfalls ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten
Dr. Jarolim, Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé,
Mag. Terezija Stoisits,
Mag. Christine Lapp,
Kolleginnen und Kollegen betreffend eine „easy to read“-Fassung des SWRÄG
eingebracht im Zuge der Debatte
über den Bericht des Justizausschusses (1511 d.B.) über die
Regierungsvorlage (1420 d.B.): Bundesgesetz, mit dem Sachwalterrecht im
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz,
das Konsumentenschutzgesetz, das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz,
die Notariatsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006 geändert werden
(Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006)
Die unterfertigten Abgeordneten
stellen folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle
beschließen: