15. Punkt
Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage
(1427 d.B.): Bundesgesetz, mit dem im Rahmen der Umsetzung der
Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das Unternehmensgesetzbuch,
die Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
das Aktiengesetz 1965, das Gerichtsgebührengesetz und das
Handelsvertretergesetz geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz –
PuG) (1523 d.B.)
16. Punkt
Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage
(1421 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der
Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea – SCE) –
(SCE-Gesetz – SCEG) erlassen wird sowie das Genossenschaftsgesetz, das
Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das
Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bankwesengesetz, das
Pensionskassengesetz, das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das
Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung,
das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984
geändert werden (Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 –
GenRÄG 2006) (1522 d.B.)
17. Punkt
Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage
(1429 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz und das
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert
werden (1524 d.B.)
Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gelangen nunmehr zu den Punkten 14 bis 17 der Tagesordnung, worüber die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort gemeldet ist als Erster Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. Er wünscht, 4 Minuten zu uns zu sprechen. – Bitte.
16.08
Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Frau Bundesminister! Ich möchte hier insbesondere das Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz und das Luftfahrtgesetz ansprechen.
Zum Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz zwei Punkte:
Erstens: Es ist eine EU-Materie, die umzusetzen ist.
Zweitens: Es soll auch im Genossenschaftsrecht für die Genossenschaften all jene Möglichkeiten, die es im Gesellschaftsrecht im europäischen Gesamtkontext gibt, geben.
Insofern würden wir eigentlich zustimmen können, da es eine Selbstverständlichkeit ist, in der Rechtsformenwahl eine entsprechende Vielfalt anzubieten, noch dazu, wo es ohnedies einen Umsetzungsbedarf gibt.
Was wir aber nicht verstehen, ist, warum man im Rahmen der Änderungen nicht auch das, was in Kapitalgesellschaften eine Selbstverständlichkeit ist, vorgesehen hat, nämlich die Möglichkeit, verpflichtend den Aufsichtsrat mit mehr Rechten auszustatten.