Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Rossmann, Amon, Kolleginnen und Kollegen betreffend optimale Zuordnung der Kinder, die die Unterrichtssprache Deutsch nicht ausreichend beherrschen.
Ich bitte jene Damen und Herren, die für diesen
Entschließungsantrag sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Es ist dies
die Mehrheit und damit angenommen. (E 195.)
Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage
(1162 d.B.): Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik,
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem am 19. Juni 1980
in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten
Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften (1525 d.B.)
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Wir gelangen nun zum 11. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Erster Debattenredner ist Herr Abgeordneter Ledolter. – Bitte.
20.26
Abgeordneter Johann Ledolter (ÖVP): Geschätzter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Bei diesem Übereinkommen, dessen Behandlung der Herr Präsident soeben eingeleitet hat, geht es darum, dass der Beitritt der zehn EU-Beitrittsländer im Mai des Jahres 2004 nunmehr auch in der Rechtsüberleitung nachzuvollziehen ist, und zwar insofern, als diese Beitrittsstaaten dieses Übereinkommen ratifizieren sollen: über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie auf die Zusatzprotokolle, die die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Europäischen Gerichtshof regeln.
Im Übrigen gibt es dazu eine Judikatur aus dem Jahre 1988. Österreich hat diese Materie im Jahre 1998 ratifiziert. Das klingt jetzt ein bisschen sperrig, es ist aber klar, dass mit der Übernahme dieses Rechts auch Wirkungen verbunden sind, nämlich die Vereinheitlichung der kollisionsrechtlichen Regeln für die vertraglichen Schuldverhältnisse, Maßnahmen, die durchaus im Interesse Österreichs liegen, weil damit Rechtssicherheit geschaffen beziehungsweise erhöht wird und natürlich auch der Wirtschaftsverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten verbessert sowie auf eine juristisch einwandfreie Basis gestellt wird.
Diese eigenen Beitrittsübereinkommen der Vertragsparteien sind notwendig, wie ich schon erwähnt habe, wobei die Mitgliedstaaten in diesem Konvolut auch zu einheitlichen kollisionsrechtlichen Regeln für vertragliche Schuldverhältnisse verpflichtet werden, womit klar definiert ist, dass in allen EU-Mitgliedstaaten die Fragen, die bisher sehr zweifelhaft gewesen sind, nämlich welches Recht auf Vertragsverhältnisse mit Auslandsbezug anzuwenden sind, einheitlich gelöst werden.
Das, meine Damen und Herren, stellt einen wesentlichen Beitrag zum Aufbau eines funktionierenden Binnenmarktes dar, auf der anderen Seite aber auch eine Ergänzung über die gerichtliche Zuständigkeit, über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten, womit das so