Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll4. Sitzung / Seite 152

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stellt, und sie haben dann auch etwas, worauf sie sich verlassen können. Das würde der ZIP bedeuten. (Beifall bei den Grünen.)

17.01


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Frau Abgeordnete, das war keine tatsächliche Berichtigung! Das war eine Darstellung, aber keine tatsächliche Berichtigung.

Als Nächster ist Herr Abgeordneter Dr. Sonnberger zu Wort gemeldet. Wunsch­rede­zeit: 3 Minuten. – Bitte.

 


17.01.20

Abgeordneter Dr. Peter Sonnberger (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Die ÖVP sieht sich als Familienpartei. Daher stellt die Ehe für die ÖVP ein klares Leitbild für das familiäre Zusammenleben dar. (Präsident Dr. Spindelegger übernimmt den Vorsitz.)

Die österreichische Rechtsordnung trennt explizit die gesetzlichen Rahmen­bedingun­gen für Ehe und Lebensgemeinschaften. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen von gesetzlichen Bestimmungen für Ehepartner und für Lebensgemeinschaften sind vom Gesetzgeber bewusst geregelt. Diese klare Abgrenzung hat in der Bevölkerung eine sehr hohe Akzeptanz und wird auch so wahrgenommen.

Ein gleichzeitiges Bekenntnis zu Toleranz und Nichtdiskriminierung gegenüber Men­schen mit anderen Lebensentwürfen, die partnerschaftliches Füreinander-sorgen-Wol­len in anderer Form verwirklichen wollen, ist kein Widerspruch zu dieser klaren Präferenz eines Zusammenlebens-Konzeptes, nämlich dem der Ehe. Sowohl die Rechtsentwicklungen auf europäischer Ebene als auch die unlängst beschlossene Novellierung des österreichischen Gleichbehandlungsgesetzes verbieten eine Diskrimi­nierung auf Grund der geschlechtlichen Orientierung.

Bei neuen Gesetzen oder Novellierungen in jüngster Vergangenheit hat der öster­reichische Gesetzgeber Lebensgemeinschaften bereits geschlechtsneutral formuliert und angepasst. Da die verschiedenen Materiengesetze Begriffe wie „Lebenspartner“ und „Lebensgemeinschaft“ aber unterschiedlich definieren, ist eine Vereinheitlichung wünschenswert. Erreicht werden kann das in weiten Bereichen unter anderem durch diskriminierungsfreie Definitionen beziehungsweise Formulierungen.

Für Aspekte, in denen bisher gleichgeschlechtliche gegenüber nicht gleichgeschlecht­lichen Lebensgemeinschaften diskriminierend oder uneinheitlich behandelt wurden, sollen Diskriminierungsfreiheit und Rechtssicherheit geschaffen werden. Unser Ziel ist es, jene Problempunkte, die sich bisher durch eine diskriminierende rechtliche Behand­lung von nicht gleichgeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaf­ten ergeben, auszuräumen. Heterosexuelle und homosexuelle Lebensgemeinschaften sollen vom Gesetzgeber und im Vollzug der Gesetze gleich behandelt werden. Das heißt, es geht auch um eine Gleichstellung von Lebenspartnerschaften untereinander, ganz egal, ob nun zwischen Mann und Frau, zwei Männern oder auch zwei Frauen. (Beifall bei der ÖVP.)

17.03


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Fichtenbauer mit einer freiwilligen Redezeitbeschränkung von 2 Minuten. – Herr Kollege, Sie haben das Wort.

 


17.03.54

Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Herr Präsident! Frau Minister! Hohes Haus! Ich greife den Aspekt heraus, wo es darum geht, dass auf Lebensgemein­schaften die Rechtsfolgen der Eheschließung ausgedehnt werden sollen.

 


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