Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll7. Sitzung / Seite 2

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Beginn der Sitzung: 17.09 Uhr

Vorsitzende: Präsidentin Mag. Barbara Prammer.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Die Sitzung ist eröffnet.

Als verhindert gemeldet sind die Abgeordneten Dr. Plassnik, Dr. Schüssel, Dr. Aspöck und Ing. Hofer.

17.09.36Einlauf und Zuweisungen

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Hinsichtlich der eingelangten Verhandlungsge­genstände und deren Zuweisungen verweise ich gemäß § 23 Abs. 4 der Geschäftsord­nung auf die im Sitzungssaal verteilte Mitteilung.

Die schriftliche Mitteilung hat folgenden Wortlaut:

Zuweisungen in dieser Sitzung:

a) zur Vorberatung:

Ausschuss für Arbeit und Soziales:

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 – SRÄG 2007 (12 d.B.),

Antrag 62/A der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Ridi Steibl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden,

Antrag 65/A der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz 2001 geändert wird;

Außenpolitischer Ausschuss:

Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird (11 d.B.);

Budgetausschuss:

Antrag 80/A der Abgeordneten Jakob Auer, Dr. Christoph Matznetter, Werner Neu­bauer, Mag. Bruno Rossmann, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert wird (7. BFG-No­velle 2006);

Familienausschuss:

Antrag 70/A(E) der Abgeordneten Sabine Mandak, Kolleginnen und Kollegen betref­fend Beschlussfassung über ein modernes Modell der Elternkarenz;

Finanzausschuss:

Antrag 79/A(E) der Abgeordneten Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen betref­fend steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für soziale Zwecke,

Antrag 81/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über Sonderrechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die zu einer getrennten Buchführung verpflichtet sind (Sonderrech­nungslegungsgesetz – SRLG),

 


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