Damit kommen wir gleich zur Abstimmung über den Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird, samt Titel und Eingang in 47 der Beilagen.
Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist einstimmig angenommen.
Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.
Ich bitte auch hier jene Damen und Herren, die für den Gesetzentwurf sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist wiederum einstimmig. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung einstimmig angenommen.
Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Aspöck, Kolleginnen und Kollegen betreffend Entschädigungs- und Restitutionsleistungen für Enteignete und Vertriebene.
Ich bitte jene Damen und Herren, die für diesen Entschließungsantrag sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist die Minderheit und damit abgelehnt.
Bericht des
Immunitätsausschusses über das Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien (091 Hv 24/07a) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung
des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Werner Kogler (60 d.B.)
16. Punkt
Bericht des
Immunitätsausschusses über das Ersuchen des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien (092 Hv 24/07h) um Zustimmung zur behördlichen
Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Werner Kogler
(61 d.B.)
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Wir gelangen nun zu den Punkten 15 und 16 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort ist niemand gemeldet. Daher schließe ich die Debatte.
Wünscht der Herr Berichterstatter ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.
Damit gelangen wir gleich zur Abstimmung, die ich über jeden Ausschussantrag getrennt vornehme.
Zunächst gelangen wir zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 60 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:
„In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, ..., um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Werner Kogler wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der von den Privatanklägern behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Werner Kogler besteht; daher wird einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Werner Kogler nicht zugestimmt.“
Ich bitte jene Damen und Herren, die sich diesem Antrag anschließen, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist einstimmig angenommen.
Schließlich kommen wir zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 61 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:
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