Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 223

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Petra Bayr, Ing. Hermann Schultes, Josef Bucher, Bernhard The­messl, Kolleginnen und Kollegen betreffend den Antrag Krainer/Stummvoll (251/A), mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert werden soll.

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 5): Bericht des Finanzausschusses (183 d.B.) über den Antrag 251/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Aus­fuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird

Das Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG) und das Ausfuhrfinanzierungsförderungsge­setz (AFFG) bilden die gesetzliche Grundlage für das österreichische Exportförde­rungssystem. Dieses seit 1950 bestehende System dient der Unterstützung der öster­reichischen Exportwirtschaft. Dabei werden politische und wirtschaftliche Risiken von Export- und Investitionsgeschäften österreichischer Unternehmen im Ausland ver­sichert. Voraussetzung einer Förderung laut AusfFG ist, dass ein Beitrag zur Verbesse­rung der österreichischen Leistungsbilanz geleistet wird.

In den letzten Jahren gerieten weltweit die bestehenden Exportförderungssysteme zu­nehmend in die Kritik von Umweltorganisationen und Entwicklung-NGOs. Anlass waren die teilweise gravierenden ökologischen, menschenrechtlichen, entwicklungspoliti­schen, kulturellen bzw. sozialen Auswirkungen von großen Infrastrukturprojekten bzw. industriellen Großprojekten v.a. in Ländern der Dritten Welt. „Gesellschaftspolitische Wertvorstellungen wie sozialer Ausgleich, kulturelle Vielfalt und Schutz der Umwelt müssen deutlicher als bisher ihren Niederschlag im Regelwerk der globalen Wirtschaft finden; es geht um eine gerechte Gestaltung der Globalisierung“ (Regierungspro­gramm, 2007: Seite 45).

Auch in Österreich hat es Kritik an Projekten, die von der OeKB mit einer Ausfuhrför­derung unterstützt werden, gegeben. Diese Diskussionen haben zu mehr Transparenz hinsichtlich der Einhaltung von Umwelt-, Menschenrechts-, Entwicklungs- und Sozial­standards geführt, allerdings gibt es in einigen Bereichen immer noch Verbesserungs­bedarf:

Auf Basis der Erfahrungen mit der Finanzierung des Staudammprojekts Ilisu sollen zu­künftig für ähnlich sensible Projekte Ex-Post-Evaluierungen hinsichtlich der ökonomi­schen, sozialen, entwicklungspolitischen und ökologischen Effekte im Zielland durch­geführt werden. Darüber hinaus wären in regelmäßigen Abständen, d.h. alle 3-5 Jahre, Evaluierungen des österreichischen Ausfuhrförderungssystems (unter Berücksichti­gung der dadurch entstehenden Kosten) hinsichtlich der Beschäftigungswirkungen, der Standortauswirkungen und der ökonomischen Effekte auf Österreich wünschenswert.

Bei sensiblen Projekten, dh bei Projekten mit gravierenden ökologischen, menschen­rechtlichen und sozialen Auswirkungen, sollte ein Monitoring der Auflagenerfüllung, die mit der Garantiegewährung verbunden war, erfolgen. Möglichkeiten der Sanktionierung bei Nichtumsetzung von Auflagen sind vorzusehen.

Börsennotierte Firmen, die Beteiligungsgarantien bekommen, haben verpflichtend die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen einzuhalten. Die Kontrolle erfolgt durch den Nationalen Kontaktpunkt Österreichs beim BMWA. Im Falle eines vom Na­tionalen Kontaktpunkt festgestellten konkreten Verstoßes gegen die Leitsätze ist eine Sanktionsmöglichkeit durch den Bundesminister für Finanzen (z.B. in Form eines Aus­schlusses von weiteren Förderungen für einen festzusetzenden Zeitraum) in Betracht


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