Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll31. Sitzung / Seite 169

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Ziel der EU-Richtlinie und der heute vorliegenden Regierungsvorlage ist es, Fusionen zwischen Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Abgesehen von Problemen im Zusammenhang mit der Mitbestimmung der Arbeit­nehmer, die heute schon mehrmals angesprochen worden sind, werden aber ohne Zweifel auch schwierige kollisionsrechtliche Fragen auftreten. Lassen Sie mich dafür ein Beispiel nennen:

Nach österreichischem Umwandlungsrecht hat eine Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung die Wertrelation der beteiligten Rechtsträger zu berücksichtigen. Nach deutschem Recht genügt hingegen eine symbolische Kapitalerhöhung, sodass im Rahmen einer Verschmelzung lediglich eine kalte Kapitalherabsetzung möglich ist. Hier stellt sich natürlich folgende Frage: Welches Recht bestimmt nun das Schutz­niveau für die Minderheitsgesellschafter bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung von GmbHs in Österreich und in Deutschland?

Ich gehe aber davon aus, dass sich derartige Probleme in der Praxis gar nicht häufig stellen werden. Die vorliegende Gesetzesmaterie ermöglicht zwar durch eine ge­schickte Wahl der übertragenden, übernehmenden oder neuen Rechtsträger einen sogenannten Verschmelzungstourismus. Die Zahl der grenzüberschreitenden Ver­schmel­zungen wird sich aber meines Erachtens in Grenzen halten, nämlich aus folgenden Gründen: Es sind dies die steuerlichen Folgen einer solchen Maßnahme sowie der Umstand, dass sich die Transaktionskosten durch die bloße Schaffung eines gesellschaftsrechtlichen Rahmens für die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht beziehungsweise nur in sehr engem Rahmen senken lassen.

Abschließend darf ich noch folgenden Abänderungsantrag einbringen, und zwar geht es um die Abänderung der ersten beiden ...

15.00


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Frau Abgeordnete, darf ich Sie ersuchen, den Abänderungsantrag gleich nach Schluss der Debatte über den Dringlichen Antrag einzubringen, da es bereits Punkt 15 Uhr ist und wir die Zeit einhalten wollen.

(Beifall bei der ÖVP für die das Rednerpult verlassende Abg. Dr. Karl.)

Ich unterbreche jetzt die nunmehrigen Verhandlungen, damit die verlangte Behandlung eines Dringlichen Antrages gemäß der Geschäftsordnung um 15 Uhr stattfinden kann.

15.00.37Dringlicher Antrag

der Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen betreffend strikte Anwendung der Rechtsordnung zur Unterbindung der fortschreitenden Islamisierung und der damit verbundenen Terrorgefahr anstatt Errichtung eines Polizei- und Überwachungsstaates (309/A)(E)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen zur dringlichen Behandlung des Selbständigen Antrages 309/A(E).

Da dieser inzwischen allen Abgeordneten zugegangen ist, erübrigt sich eine Verlesung durch den Schriftführer.

Der Dringliche Antrag hat folgenden Wortlaut:

Der Islamismus ist nicht nur eine Religion, sondern auch Rechtssystem und politische Anschauung mit eigenen Gesetzen, die aus den Versen des Korans bestehen. Ziel ist es, die gesamte Menschheit zu islamisieren. (Siehe etwa Sure Al-Baqara 2,191: „Tötet sie, wo ihr sie findet“, At-Tauba 9,29: „Kämpft mit Waffen gegen diejenigen, die nicht an Allah glauben) Das Symbol dieser Religion ist die Moschee mit dem Minarett. Der


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