betreuungsgeldgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (250 d.B.)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (229 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Familienausschusses (250 d.B.) wird wie folgt geändert:
In Artikel I wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. In § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:
,(6): Bezieht der Elternteil ausschließlich Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit und liegen diese über dem Betrag von Abs. 1 Z 3, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld auch dann, wenn insgesamt das Beschäftigungsausmaß von drei Fünfteln der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. In diesem Fall hat der Elternteil das Beschäftigungsausmaß durch Bestätigung aller Arbeitgeber, zu denen er während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld in einem Dienstverhältnis steht, zu belegen.‘“
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Ich ersuche Sie, diesem Antrag zuzustimmen. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)
13.20
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Frau Abgeordneter Mandak verlesene Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mandak, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Familienausschusses über die Regierungsvorlage (229 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (250 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (229 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Familienausschusses (250 d.B.) wird wie folgt geändert:
In Artikel I wird folgende Z.3a eingefügt:
„3a. In § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bezieht der Elternteil ausschließlich Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit und liegen diese über dem Betrag von Abs. 1 Z 3, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld auch dann, wenn insgesamt das Beschäftigungsausmaß von 3/5 der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschrit-
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