Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll35. Sitzung / Seite 103

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ten wird. In diesem Fall hat der Elternteil das Beschäftigungsausmaß durch Bestäti­gung aller Arbeitgeber, zu denen er während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld in einem Dienstverhältnis steht, zu belegen.“

Begründung

Grundsätzlich streben die Grünen einen Systemwechsel hin zu einem einkommensab­hängigen Karenzgeld mit einem Mindestkarenzgeld für alle Eltern an. Dies würde nicht nur eine soziale Absicherung für alle mit sich bringen, sondern darüber hinaus einen starken Anreiz für die Beteiligung von Vätern an der Elternkarenz setzen.

Nachdem dieser Systemwechsel derzeit nicht umsetzbar erscheint, wollen wir mit dem vorliegenden Antrag – der inhaltlich der Ziffer 5 des Antrags 312/A der Abgeordneten Kuntzl, Heinisch-Hosek entspricht – zumindest die von der SPÖ und den Sozialpart­nern geforderte Arbeitszeitgrenze als Alternative zur Zuverdienstgrenze ins Kindergeld­gesetz einfügen. Damit wäre für hochqualifizierte Eltern – insbesondere Mütter – ein sinnvoller Wiedereinstieg möglich und die allseits propagierte Wahlfreiheit hinsichtlich Berufstätigkeit und Kinderbetreuung tatsächlich ein Stück weit verwirklicht, was derzeit beim Kindergeld nicht der Fall ist.

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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Hölle­rer. 2 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


13.21.04

Abgeordnete Anna Höllerer (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Ich bringe einen Abänderungsantrag ein, der die Vereinfachung der Administration des Kinderbe­treuungsgeldzuschusses einleitet.

Kurz zur derzeitigen Situation: Jede Bezieherin und jeder Bezieher von Kinderbetreu­ungsgeld kann den Zuschuss beantragen und auch beziehen, ohne im Vorhinein einen Einkommensnachweis erbringen zu müssen; die Kontrolle der Zuverdienstgrenze er­folgt erst kalenderjährlich im Nachhinein durch die Krankenkasse.

Wird die Zuverdienstgrenze nicht überschritten, ist ein gültiger Kredit entstanden, und die Finanzämter sind verpflichtet, innerhalb von 15 Jahren diesen Kredit einzutreiben. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist die Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt, und die Krankenkassen müssen sich selbst um die Rückforderung kümmern. – Diese Zuständigkeit von zwei Behörden schafft in der Beratung und in der Verwaltung Schwierigkeiten, und der folgende Antrag soll hier eine Erleichterung einleiten.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Anna Höllerer, Franz Riepl, Kolleginnen und Kollegen zur Regie­rungsvorlage (229 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungs­geldgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ge­ändert werden in der Fassung des Ausschussberichtes (250 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (229 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbe­treuungsgeldgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungs­gesetz geändert werden in der Fassung des Ausschussberichtes (250 d.B.) wird wie folgt geändert:

 


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