Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll35. Sitzung / Seite 108

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Aus dieser Sicht der FPÖ, meine Damen und Herren, hat dieses Gesetz daher einen wesentlichen und unbehebbaren Mangel und wird von uns auch abgelehnt. (Beifall bei der FPÖ.)

13.36


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Karl. 2 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


13.36.29

Abgeordnete Mag. Dr. Beatrix Karl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Re­gierungsmitglieder! Hohes Haus! Herr Kollege Kickl, wenn Sie in Ihrer Rede meinen, dass mit dieser Regierungsvorlage eine konsequente, durchgehende und damit effi­ziente Arbeitnehmermitbestimmung bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften über mehrere Grenzen hinweg nicht verwirklicht ist, dann beruht Ihre Meinung auf einer Unkenntnis des nationalen und des europäischen Arbeitsrechts.

Was wird nämlich durch diese Regierungsvorlage bewirkt? – Zum einen wird festge­schrieben, dass es bei diesen grenzüberschreitenden Verschmelzungen grundsätzlich dabei bleibt, dass das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zur Anwendung gelangt. Das heißt, bei einer verschmolzenen Gesellschaft mit Sitz in Österreich gelangt der unverändert gebliebene § 110 des Arbeitsverfassungsgeset­zes grundsätzlich zur Anwendung.

Nur in den Fällen, in denen vor der Verschmelzung ein höherer Schutz bestanden hat, gelangen die neuen Regelungen zur Anwendung. Da wäre es äußerst systemwidrig und inkonsequent, wenn wir diese Regelung nunmehr auch auf Betriebe zur Anwen­dung brächten, in denen kein Betriebsrat existiert.

Die grundsätzlich zur Anwendung gelangende Regelung des § 110 Arbeitsverfas­sungsgesetz stellt nämlich ebenfalls nur auf Betriebe ab, in denen ein Betriebsrat exis­tiert. Die Entsendung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat erfolgt nur aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder. Nicht einmal Vorstandsmitglieder und Angestellte der Ge­werkschaft oder sonst einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitneh­mer, die in den Betriebsrat gewählt wurden, können in den Aufsichtsrat entsandt wer­den.

Das heißt also, die vorgesehene Regelung fügt sich in das bestehende Gefüge der im Arbeitsverfassungsgesetz geregelten Arbeitnehmermitbestimmung ein und ist damit keinesfalls eine soziale Schlechterstellung für Arbeitnehmer. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

13.38


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Spin­delberger. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


13.38.49

Abgeordneter Erwin Spindelberger (SPÖ): Werte Kolleginnen! Werte Kollegen! Ich habe heute Vormittag vom – laut Eigendefinition – angeblich besten Redner des Parla­ments vernehmen können, dass die ÖVP-Minister ob ihrer Leistungen über den grünen Klee gelobt wurden. Da habe ich mich daran erinnert, dass wir in Österreich neben einem Wirtschaftsminister angeblich auch einen Arbeitsminister haben; ich habe den bisherigen Wirtschaftsminister so kennengelernt, dass er ständig, wenn es um die posi­tiven Anliegen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geht, versucht, diese eigent­lich gar nicht wahrzunehmen, so wie es auch gestern wieder passiert ist – Kollege Kickl hat es ja auch gesagt –, wenn es nämlich darum geht, dass diejenigen, die wirklich hart schuften müssen, nicht nach 45, 40 Beitragsjahren in Pension gehen können, weil der Minister Bartenstein, obwohl es ein überparteiliches Anliegen aller Arbeitnehmervertre-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite