Symposien, bei Enquete-Veranstaltungen behandelt wurden, Anregungen, die die Prüfungskompetenz des hervorragend arbeitenden Rechnungshofes ausweiten sollen.
Ein Punkt, der im Rahmen dieser Tagesordnung behandelt werden soll, ist unsere Anregung, dass diese Prüfungskompetenz des Rechnungshofes auch auf gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften ausgeweitet werden soll, also jene Wohnbaugenossenschaften, die aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit keine Ertragssteuern zu leisten haben.
Wir sind der Überzeugung, dass der Bundesrechnungshof hier eine sehr präventive Wirkung ausüben könnte und durch diese Prävention auch die einzelnen Wohnbauträger, Wohnbaugenossenschaften eine noch effizientere und wirtschaftlichere Gebarung halten könnten, weil wir auch wissen, dass es in der Vergangenheit immer wieder Unregelmäßigkeiten gegeben hat, dass es auch immer wieder dazu gekommen ist, dass da oder dort Rücklagen gebildet wurden, auch wo kein Wohnraumbeschaffungsbedarf mehr vorhanden war.
Es ist sehr sinnvoll, wenn sich der Rechnungshof hier mit seiner Kompetenz – nicht nur mit seiner Prüfkompetenz, sondern auch mit seiner Beratungskompetenz – einschaltet, diesen Wohnbaugenossenschaften Hilfe anbietet, sie berät und dadurch auch im Sinne der Wohnungseigentümer zu mehr Effizienz veranlasst.
Ich freue mich auf die Beratungen im Ausschuss. – Danke. (Beifall beim BZÖ.)
18.42
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Mag. Becher. 2 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Frau Kollegin.
18.42
Abgeordnete Mag. Ruth Becher (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Dieser Antrag wurde ja bereits im November 2005 fast wortidentisch eingebracht. Er wurde damals in einem Unterausschuss des Justizausschusses behandelt, gemeinsam mit Experten, und es wurde dabei festgestellt, dass es massive verfassungsrechtliche Bedenken gibt. Und ich frage jetzt, was sich in diesen zwei Jahren geändert hat, wenn damals festgestellt wurde, dass es hier verfassungsrechtliche Bedenken gibt! – Man wird bei dem jetzt vorliegenden Antrag zu demselben Ergebnis kommen.
Ich glaube auch, dass die Intention dieses Bundesverfassungsgesetzes, allein diesen einzigen genossenschaftlichen Unternehmenszweck einer Rechnungshofprüfung zu unterziehen, bedenklich wäre, denn das müsste meiner Meinung nach nicht in § 30 WGG geändert werden, sondern so eine Regelung müsste im Genossenschaftsrevisionsgesetz geändert werden, dem alle Genossenschaften unterliegen.
Wir haben heute sehr lange den Baukulturreport diskutiert. Die Autoren dieses Reports haben sich auch zur Kontrolle geäußert, und sie sagen:
„Das komplexe System von Anreizen und Kontrollen hat zu einer weitgehenden Missbrauchsresistenz des Sektors geführt. Nachdem die Immobilie international zu den am stärksten von Korruption und Misswirtschaft gefährdeten Wirtschaftssektoren zählt, ist dies keine Selbstverständlichkeit.“
Also eine ausgezeichnete Beurteilung des gemeinnützigen Wohnbausektors! Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen, außer dass es offensichtlich ist, was der Antrag wirklich beabsichtigt: Es ist eine parteipolitisch motivierte Breitseite gegen jene Bauvereinigungen, die in den letzten Jahren wirklich kostengünstigen Wohnraum für die Menschen zur Verfügung gestellt haben. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
18.44
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