Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 301

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21.08.39

Abgeordneter Dr. Reinhold Mitterlehner (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Minister! Mei­ne sehr geehrten Damen und Herren! Die hier vorliegende Gewerbeordnungs-Novelle spiegelt im Wesentlichen das Leben der Gewerbetreibenden in der ganzen Vielfalt wider. Ich glaube, dass da qualitativ durchaus einige Verbesserungen drinnen sind, die auch der Konsument spüren wird, wie beispielsweise die Einführung eines entspre­chenden Gütesiegels für Meisterbetriebe, die dann in der Umsetzung ihre Qualität ent­sprechend darstellen können.

Was in der Öffentlichkeit vielleicht die meiste Beachtung finden und auch die größten Auswirkungen haben wird, ist die Änderung des § 114 der Gewerbeordnung, wonach Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche an entsprechende Kontrollen und auch an Informationsverpflichtungen geknüpft werden. Es heißt in diesem Paragra­phen, dass es Gewerbetreibenden untersagt ist, an Jugendliche – und so weiter – aus­zuschenken oder ausschenken zu lassen, wenn den Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.

Ich nehme in diesem Zusammenhang an, dass den einzelnen Organen der jeweiligen Bundesländer natürlich bekannt ist, wie die landesrechtlichen Jugendschutzbestim­mungen lauten und dass man dementsprechend auch ein stimmiges Verhalten an den Tag legen wird.

Die Strafen für Gewerbetriebe in diesem Zusammenhang sind exorbitant hoch, gehen bis 3 600 € und noch darüber hinaus.

Wir haben im Rahmen der Gewerbeordnungsnovelle auch die üblichen Abgrenzungs­probleme. Ich denke, einige davon haben wir doch recht gut gelöst, so beispielsweise, dass jetzt technische Büros im internationalen Wettbewerb auch als Ingenieurbüros auftreten können. Das klingt irgendwie banal und harmlos, aber das ist die internatio­nale Bezeichnung, und damit hat man dann natürlich auch wesentlich bessere Erfolgs­möglichkeiten im gesamten Geschäftsbetrieb. Ähnliches haben wir auch bei den Ne­benerwerbstätigkeiten der Versicherungsmakler und -agenten geregelt und hier Abklä­rungen getroffen.

Ein großer Teil der Gewerbeordnungsnovelle beschäftigt sich mit den entsprechenden Umsetzungen der Geldwäscherichtlinie. Das heißt, hier gibt es also auch Informations­verpflichtungen der Versicherungsvermittler, Vermögensberater und anderer.

Insgesamt ist die Palette also relativ umfangreich. Die Gewerbeordnung ist damit durchaus ein Instrument, um einerseits die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu stei­gern, andererseits aber auch, um Qualitätserfordernisse aus Sicht der Konsumenten umzusetzen.

Ich danke allen, die beteiligt waren. Ich finde, das ist ein gelungener Schritt. (Beifall bei der ÖVP.)

21.11


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nun gelangt Herr Abgeordneter Schalle zu Wort. 7 Minuten gewünschte Redezeit. – Bitte.

 


21.11.49

Abgeordneter Veit Schalle (BZÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister Dr. Bartenstein! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zum Bun­desgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, kann man grundsätzlich sagen, dass wir speziell bei der Ermöglichung von vorübergehenden grenzüberschrei­tenden Dienstleistungen deshalb dagegen stimmen werden, weil die Umsetzung dieser Richtlinie unserer Überzeugung nach zu liberal ist und dadurch der Schwarzarbeit ver-


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