Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 314

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Herr Abgeordneter Dolinschek, ich habe mich sehr bemüht und konnte mitverfolgen, dass Sie den Antrag korrekt eingebracht haben. Ausreichend unterstützt ist er auch; er steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Ursula Haubner und Kollegen

eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (305 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (29. KFG-Novelle)

betreffend verbesserte Sicherheitsbestimmungen bei der Kinderbeförderung in Omnibussen

Bei der Beförderung von Kindern im Pkw müssen entsprechende Kinderrückhalte­systeme verwendet werden und für jedes Kind ein Sitzplatz vorhanden sein. Im Gegensatz dazu gibt es aber immer noch im § 106 Abs. 1 KFG 1967 Ausnahme­rege­lungen bei der Berechnung der Kinderanzahl, die mit einem Omnibus oder Omni­busanhänger im Kraftfahrlinienverkehr oder im täglichen Gelegenheitsverkehr von und zu einer Schule oder einem Kindergarten befördert werden. Während bei der im Jahr 2006 in Kraft getretenen 26. KFG-Novelle die Bestimmungen über die Personen­beförderung verbessert, neu gefasst und für Omnibusse im Gelegenheitsverkehr die Zählregel auf 1:1 geändert wurde, um die Kinder auch entsprechend gesichert zu befördern, gilt diese Regelung aber nicht im Kraftfahrlinienverkehr oder für die täg­lichen Beförderungen von und zu einer Schule oder einem Kindergarten. Für diese Beförderungen blieb die Zählregel von 3:2 unverändert aufrecht, so dass drei Kinder unter vierzehn Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren gar nicht gezählt werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich bei den meistens noch immer überfüllten Schulbussen bei Platzmangel drei Kinder im Alter zwischen sechs und vierzehn Jahren eine Zweier-Sitzbank teilen müssen. Auch kann eine ordentliche Sicherung der Kinder durch die schon seit einigen Jahren eingeführte verpflichtende Ausrüstung mit Gurte bei allen neu zugelassenen Omnibussen nicht möglich gemacht werden.

Eine Änderung der Zählregel auf 1:1 bei der Beförderung von Kindern unter vierzehn Jahren mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr oder im täglichen Gelegenheitsverkehr von und zu einer Schule oder einem Kindergarten würde einen weiteren deutlichen Schritt zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitra­gen.

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ersucht, im Inter­esse der Verkehrssicherheit von Kindern eine Änderung der Zählregel auf 1:1 bei der Beförderung von Kindern mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahr-


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