In weiterer Folge ist es der Vergleich, den Sie abgeschlossen haben und der, wie nun feststeht, nachweislich zum Nachteil der österreichischen Wirtschaft ist. Denn der Vergleich bezieht sich auf das Grundgeschäft; das heißt, die Gegengeschäfte werden im 200-Prozent-Verhältnis zu dem Grundgeschäft, welches reduziert wird, gekürzt. Das spricht bei Ihrer angeblichen Einsparung von 370 Millionen für eine Gegengeschäftskürzung im Ausmaß von 740 Millionen € – ein weiterer Punkt, der für einen Misstrauensantrag spricht.
Der dritte Punkt ist noch viel wesentlicher. Sie, Herr Minister, haben gesagt, Sie haben 370 Millionen € an Einsparungen herausverhandelt. Das werden wir erst sehen. Auf der anderen Seite verzichten Sie auf das Angebot des Finanzministers, die 370 Millionen für Ihr Landesverteidigungsbudget zu lukrieren. Das ist der nächste Punkt, bei dem wir sagen: Das darf ein Landesverteidigungsminister nicht machen! (Beifall beim BZÖ.)
Der vierte und letzte Punkt in dieser Anhäufung von Punkten, die wirklich einen Misstrauensantrag rechtfertigen, ist Ihre oftmals bestätigte „alleinige Verantwortung“ für den für das österreichische Bundesheer nachteiligen Einsatz im Tschad. Nachteilig ist er aus dem wesentlichen Grund – das hat uns auch Herbert Scheibner gesagt (Präsident Dr. Spindelegger gibt das Glockenzeichen); Schlusssatz: –, dass die Kosten für diesen Einsatz absolut nicht absehbar sind und vorläufig mit 25 Millionen € budgetiert sind, die aus dem derzeitigen Landesverteidigungsbudget kommen. (Beifall beim BZÖ.)
0.25
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Pfeffer. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.
0.25
Abgeordnete Katharina Pfeffer (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundeskanzler! Meine Dame und meine Herren auf der Regierungsbank! Ich bringe erst einmal folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Stefan Prähauser, Walter Murauer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden (65 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (399 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die im Titel genannte Gesetzesvorlage wird wie folgt geändert:
1. Im Art. 3 Z 2 wird in der Novellierungsanordnung die Paragrafenbezeichnung „§ 21“ durch die Paragrafenbezeichnung „§ 17“ ersetzt.
2. Im Art. 3 Z 5 wird im § 60 Abs. 2i die Paragrafenbezeichnung „§ 21 Abs. 4“ durch die Paragrafenbezeichnung „§ 17 Abs. 4“ ersetzt.
Begründung
Zu Z 1 und 2:
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite