Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Antrag des Finanzausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabakgesetz geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses (392 d.B.) wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 5 Z.2 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
,7b. §7a gilt mit der Maßgabe, dass die Warnhinweise nicht in deutscher Sprache verfasst sein müssen.‘“
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Es war uns nicht möglich, das einfacher zu formulieren, weil das Gesetz schon so verhaut ist, aber glauben Sie uns das, stimmen Sie zu, in vier Jahren sind Sie auf der richtigen Seite – außerdem provozieren Sie nur die EU. (Beifall bei den Grünen.)
18.50
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Herrn Abgeordnetem Kogler eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
des Abgeordneten Kogler, Freundinnen und Freunde, zum Bericht des Finanzausschuss über den Bericht und Antrag des Finanzausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabakgesetz geändert werden
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Antrag des Finanzausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabakgesetz geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses (392 d.B.) wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 5 Z.2 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
,7b. §7a gilt mit der Maßgabe, dass die Warnhinweise nicht in deutscher Sprache verfasst sein müssen.‘“
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