Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Herr Klubobmann Strache, für den Ausdruck „präpotent“ erteile ich Ihnen einen Ordnungsruf. (Beifall bei der FPÖ.)
Es hat sich nun zu einer tatsächlichen Berichtigung Herr Abgeordneter Mag. Johann Maier zu Wort gemeldet. Herr Abgeordneter, Sie kennen die GO-Bestimmungen. – Bitte.
23.01
Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Vizekanzler! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mein Vorredner hat, genauso wie Kollege Pilz, behauptet, dass aufgrund dieses Gesetzes ohne richterlichen Beschluss Telefone abgehört werden können. (Abg. Dr. Pilz: Das ist wieder genau dasselbe!) – Das ist falsch! (Abg. Öllinger: Nein, nein, nein!)
Ich berichtige: Aufgrund dieses Gesetzes können keine Telefone abgehört werden. Im Gegenteil: Durch den Einsatz des Rechtschutzbeauftragten wurde ein Beitrag zu mehr Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit geleistet. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
23.02
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Parnigoni zu Wort. 5 Minuten Redezeit. – Bitte.
23.02
Abgeordneter Rudolf Parnigoni (SPÖ): Hohes Haus! Meine Damen und Herren! Ich bringe vorerst folgenden Antrag ein.
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Kößl, Parnigoni, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage (158 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage (158 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird, wird wie folgt geändert:
1. In Z 3 lautet § 49c Abs 1 Z 1 wie folgt:
„1. unter Anwendung von Gewalt einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder“
2. In Z 7 wird in § 94 Abs. 22 das Zitat „§ 96 Abs. 7“ durch das „Zitat „§ 96 Abs. 5“ ersetzt und es wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 36b und c samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“
3. Die Z 8 lautet wie folgt:
„8. § 96 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt:
,(5) Die nach § 36b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 158/2005 ausgesprochenen Betretungsverbote gelten als nach diesem Bundesgesetz ausgesprochen.‘“
4. In Z 9 lautet im dritten Teil des Inhaltsverzeichnisses die Überschrift zu § 49c wie folgt:
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