Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll44. Sitzung / Seite 146

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der Tätigkeitsbereiche von Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgeset­zes

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ersucht, dem National­rat eine Regierungsvorlage zum Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Inkrafttreten mit 1. April 2008 sicher gestellt ist.

Diese Regierungsvorlage hat insbesondere zu gewährleisten, dass Betreuungsperso­nen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes auch Assistenz bei Nahrungs- und Flüssig­keitsaufnahme sowie bei Körperpflege vornehmen dürfen.“

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Meine Damen und Herren, die durch das BZÖ verlangte heutige Sitzung hat uns Gele­genheit gegeben, zu zeigen, dass diese österreichische Bundesregierung eine Regie­rung ist, die soziale Wärme in den Mittelpunkt stellt. Diese Sitzung wird auch mit einem guten Ende enden. Wir haben versucht, Rechtssicherheit für die zu Pflegenden, aber auch für jene, die pflegen, zu schaffen. – Ich bedanke mich herzlich für Ihre Aufmerk­samkeit. (Beifall bei der SPÖ.)

17.05


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Frau Abgeordneter Oberhauser einge­brachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Ver­handlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Renate Csörgits, Werner Amon, MBA, Kolleginnen und Kollegen be­treffend Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche von Betreuungspersonen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes; eingebracht im Zuge der Debatte zur Dringlichen Anfrage der Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen an den Bundeskanzler betreffend Dauerstreit und Rekordbelastungen – Gusenbauers Regierung der sozialen Kälte (3264/J)

In der Praxis ist es häufig notwendig, dass die Betreuungspersonen auch Assistenz bei Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei Körperpflege leisten.

Um dieser Praxis in der 24-h-Betreuung Rechnung zu tragen und für die Betroffenen Rechtssicherheit zu schaffen, sollen diese Tätigkeiten vom Tätigkeitsfeld des GuKG ausgenommen werden und künftig der Haushalts- und Lebensführung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes zugerechnet werden. Damit soll auch klargestellt werden, dass diese Tätigkeiten von der Hausbetreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst sind und nicht mehr dem GuKG unterliegen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ersucht, dem National­rat eine Regierungsvorlage zum Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Inkrafttreten mit 1. April 2008 sicher gestellt ist.

 


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