Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung, 9. April 2008 / Seite 239

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9. Punkt

Bericht und Antrag des Finanzausschusses über den Entwurf eines Bundesge­setzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird (515 d.B.)

10. Punkt

Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 674/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz und die Bundesabgabenordnung geändert wird (516 d.B.)

 


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Wir gelangen nun zu den Punkten 8 bis 10 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Als erster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Rossmann mit 5 Minu­ten freiwilliger Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


19.18.26

Abgeordneter Mag. Bruno Rossmann (Grüne): Frau Präsidentin! Herr Staatssekre­tär! Hohes Haus! Ja, drei Materien liegen hier zur Beschlussfassung vor. Das Erste ist das Investmentfondsgesetz und andere, wo es um die Umsetzung einer Durchfüh­rungsrichtlinie der EU geht. Ich muss sagen, ich habe mich ja sehr bemüht, dieses Ge­setz nicht nur zu lesen, sondern auch zu verstehen und mir eine Meinung zu diesem Gesetz zu bilden, aber ich habe festgestellt, es handelt sich um eines jener Gesetze, das offensichtlich nur von den Fondsspezialisten selbst verstanden werden kann, aber nicht von Abgeordneten, die darüber zu befinden haben.

Das Ziel der Umsetzung dieser Richtlinie liegt einerseits in der Verbesserung der Wett­bewerbsfähigkeit der österreichischen Investmentfonds, andererseits aber auch in der Herstellung von Rechtsklarheit, von Transparenz. Als ich mir dieses Gesetz genau an­geschaut habe, ist mir aufgefallen, dass immer Luxemburg als Benchmark herangezo­gen wurde. Und ich habe mich gefragt: Warum ist es das Ziel, dass Österreich als Fondsstandort gleiche Wettbewerbsbedingungen haben soll wie Luxemburg? Findet hier nicht ein „Race to the bottom“ statt? Das ist die Frage, auf die mir der vorliegende Entwurf eigentlich keine Antwort gegeben hat.

Weniger problematisch in diesem Zusammenhang erschien mir die Frage des Anleger­schutzes, geht es doch hier nicht um kleine Anleger, sondern in erster Linie um die ins­titutionellen Anleger, in zweiter Linie wohl aber auch um Großanleger, jedoch eher im Ausnahmefall, liegt doch der Schwellenwert bei 250 000 € je natürlicher Person.

Allerdings habe ich erst in den Erläuternden Bemerkungen gelesen, dass Anlegerge­meinschaften ausgeschlossen werden. Ich habe mich gefragt, warum man diese Anle­gergemeinschaften oder diese Klarstellung über das Bilden von Anlegergemeinschaf­ten nicht auch in das Gesetz selbst geschrieben hat.

Hinsichtlich der Prospekte ist es ja so, dass diese auch in englischer Sprache vorgelegt werden können. Es hat sich in letzter Zeit immer wieder herausgestellt, dass es Proble­me mit Prospekten gibt; sie erhöhen ja bekanntlich das Prozessrisiko.

 


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