Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (317 d.B.): Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird (497 d.B.)
17. Punkt
Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (319 d.B.): Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (498 d.B.)
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Wir gelangen nun zu den Punkten 16 und 17 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Wir gehen in die Debatte ein.
Erster Redner ist Herr Abgeordneter Köfer. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 5 Minuten. – Bitte.
18.27
Abgeordneter Gerhard Köfer (SPÖ): Herr Präsident! Geschätzte Frau Bundesminister! Werte Klubobmänner! Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Die heute zu beschließende Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a der Bundesverfassung, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird, ja, das ist eine Notwendigkeit, um einer Entscheidung, einer längst fälligen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Rechnung zu tragen. Diese Entscheidung sollte vor allem für mehr Bürger- und Kundenfreundlichkeit sorgen, darüber hinaus aber auch für mehr Rechtssicherheit.
In Zukunft müssen die Grundverkehrsbehörden eine Frist zur Nachholung einer versäumten Handlung – wie etwa das Ansuchen um die verwaltungsbehördliche Genehmigung, die Anzeige des Rechtsvorganges bei der Behörde oder die erforderliche Erklärung – einräumen.
Wo viel Licht, da auch viel Schatten. Es gibt bereits Stimmen, die dazu sagen: Warum soll die Behörde hier eigentlich tätig werden? Warum sollen plötzlich die Bezirkshauptmannschaften oder die Magistrate die Arbeit von Notaren und von Rechtsanwälten übernehmen, die ja primär die Verträge namens ihrer Mandantschaft einbringen?
Das Grundverkehrsgesetz ist Ländersache und ist daher auch in jedem Bundesland unterschiedlich gestaltet. Durch den EU-Beitritt ist zum Beispiel in Kärnten das Grundverkehrsgesetz dramatisch verändert worden. Dennoch scheint es nach internen Informationen, die ich erhalten habe, einen Änderungsbedarf in diesem Grundverkehrsgesetz zu geben, auf den ich aber auch hinweisen möchte: Es entfallen derzeit nämlich beispielsweise im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau rund 80 Prozent der Tätigkeiten im Grundverkehrsamt auf das Ausstellen sogenannter Negativbescheinigungen, die ja nichts anderes bestätigen, als dass der vorgelegte Kaufvertrag nicht unter das Kärntner Grundverkehrsgesetz fällt, dass es sich hierbei um keine landwirtschaftliche Nutzfläche handelt. Hier sollte eine Änderung dahin gehend angedacht werden, dass in Hinkunft eine Anzeige als ausreichend erscheint.
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