Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll56. Sitzung / Seite 193

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Wünscht eine der Berichterstatterinnen ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Ich bitte alle Damen und Herren, Platz zu nehmen; wir gelangen zu den Abstim­mungen.

Wir gelangen zur Abstimmung, die ich über jeden Ausschussantrag getrennt vornehme.

Zunächst kommen wir zur Abstimmung über den Antrag des Justizausschusses, dem Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird, in 317 der Beilagen die Genehmigung zu erteilen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung geben, um ein ent­sprechendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

Schließlich gelangen wir zur Abstimmung über den Antrag des Justizausschusses, dem Abschluss der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Kran­kenanstalten für Insassen von Justizanstalten in 319 der Beilagen die Genehmigung zu erteilen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung geben, um ein ent­sprechendes Zeichen. – Auch das ist einstimmig angenommen.

18.49.0518. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (091 Hv 191/07k) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Martin Graf (525 d.B.)

 


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Wir gelangen nun zum 18. Punkt der Tagesord­nung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort ist niemand gemeldet.

Wir kommen daher auch gleich zur Abstimmung.

Wir gelangen zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 446 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:

In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichts für Strafsachen Wien um Zustim­mung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Martin Graf wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der vom Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Martin Graf besteht; daher wird einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Martin Graf nicht zugestimmt.

Ich bitte jene Damen und Herren, die sich diesem Antrag anschließen, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist einstimmig angenommen.

Die Tagesordnung ist erschöpft.

 


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