Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung, 8. Mai 2008 / Seite 163

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Weiters wird die Koordinierungsfunktion der Landeshauptleute bei bezirksübergreifen­den Ausbrüchen ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Dieses Gesetz schützt unsere Patienten, und es ist deshalb so wichtig, weil wir in einer globalisierten Welt leben und ansteckende Krankheiten, die wir schon fast besiegt glaubten, wieder vermehrt auftreten. (Beifall bei der ÖVP.)

17.28


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Vorläufig letzter Redner in dieser Debatte ist Herr Abgeordneter Sieber. 2 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Kollege.

 


17.28.34

Abgeordneter Norbert Sieber (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Frau Ministerin! Bezug nehmend auf internationale Vorbilder soll anhand dieser Novelle zum Epidemiegesetz 1950 eine Effizienzsteigerung bei der Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Österreich erreicht werden.

Der Schwerpunkt der Novelle ist eine massive Verbesserung des Meldesystems. Die Vorteile dieser datenschutzkonformen Rechtsgrundlage sind eine hohe Datenqualität, eine automatisierte Zusammenfassung von Krankheitsfällen zu Krankheitsausbrüchen, eine geografische Darstellung der epidemiologischen Situation sowie mittels Auswer­tung und Abfragen jederzeit abrufbare Daten.

Angemerkt werden muss, dass ein direkt personenbezogener Zugriff nur bei einem konkreten Verdachts-, Erkrankungs- und/oder Todesfall erfolgen darf. Auf andere Da­ten dieser Personen im Register darf hingegen nicht zugegriffen werden.

In puncto finanzielle Auswirkungen sollen für Länder und Gemeinden keine zusätzli­chen Kosten entstehen. Dasselbe gilt auch für die Verwaltungslasten für Unternehmen. Es sind keine neuen Informationspflichten für Unternehmen vorgesehen. Die Kosten für Konzeptrealisierung, Implementierung und Rollout werden zur Gänze aus den dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verfügung stehenden Bud­getmitteln gedeckt, wofür unserer Frau Minister zu danken ist. (Beifall bei der ÖVP.)

17.29


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Wünscht die Frau Berichterstatterin ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Wir gelangen daher zur Abstimmung über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 503 der Beilagen.

Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf sind, um ein Zei­chen der Zustimmung. – Das ist einstimmig angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Das ist Einstim­migkeit. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen.

17.30.438. Punkt

Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (504 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz und das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden (531 d.B.)

 


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