Weil wir diesem Punkt gerne zustimmen wollen, stelle ich für diesen Artikel 5 den Antrag auf eine getrennte Abstimmung. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)
16.45
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der von Herrn Abgeordnetem Kickl soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Kickl und weiterer Abgeordneter zum Bericht (571 d.B.) des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (505 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das IAF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, die Konkursordnung und die Exekutionsordnung geändert werden und den Antrag 593/A(E) der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen betreffend Beseitigung bestehender Benachteiligungen für Lehrlinge beim Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie den Antrag 621/A der Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, geändert wird
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Ziffer 3 lautet:
„3. § 2 Abs. 8 lautet:
„(8) Für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.“
Begründung
Die Regelung in § 2 Abs. 8 AMPFG, wonach der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Männern erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres, bei Frauen hingegen schon ab Vollendung des 56. Lebensjahres aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen wird, stellt eine nach der RL 79/7/EWG unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (VwGH 2005/08/0057-7 vom 20. Dezember 2006).
Die Gebietskrankenkassen müssen diese Diskriminierung dadurch ausschließen, dass sie die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 AMPFG zugunsten der benachteiligten Gruppe anwenden, d.h. auch für männliche Dienstnehmer ab dem vollendeten 56. Lebensjahr keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr vorzuschreiben.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite