Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, umfassend ein Rundfunkgebühren-Reformpaket vorzulegen, welches mindestens folgende Punkte umfasst:
angemessene Anhebung der Einkommensgrenze für die Gebührenbefreiung behinderter oder pflegebedürftiger Menschen;
dauerhafte Gebührenbefreiung für dauerhaft behinderte oder pflegebedürftige Menschen;
Gebührenbefreiung auch für durch die Behinderung notwendige Zweitwohnsitze;
Erhöhung der barrierefreien Sendungen auf mindestens 50 Prozent des Programmangebotes; verpflichtende Einführung der Gebärdensprache bei Nachrichtensendungen;
Sicherstellung, dass nur derjenige rundfunkgebührenpflichtig ist, der das Programmangebot des ORF auch tatsächlich empfangen kann;“
Ein ganz wichtiger Punkt, der immer wieder zu Unmut führt.
„Sicherstellung, dass das Programmangebot des ORF durch geeignete Methoden der Verschlüsselung beziehungsweise Anmeldung nur Rundfunkgebührenpflichtige empfangen können, und damit Gebühren nicht durch bloße technische Empfangsmöglichkeiten wie insbesondere Computer mit Internetanschluss oder TV-Karte fällig werden.“
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Also ich glaube, ein Antrag, dem man zustimmen kann und den man nicht auf die lange Bank schieben muss, gerade wenn es darum geht, zu zeigen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seiner Sonderstellung und Gebühren doch auch einen Sinn haben soll. (Beifall beim BZÖ.)
14.24
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der von Herrn Abgeordnetem Scheibner eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit zur Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abg. Herbert Scheibner, Sigisbert Dolinschek, Ing. Peter Westenthaler und Kollegen betreffend Rundfunkgebühren-Reformpaket
eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 4: Bericht des Verfassungsausschusses über den Tätigkeitsbericht (III-63 d.B.) der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH gemäß § 7 Abs. 2 KOG für das Geschäftsjahr 2006, vorgelegt von der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Obwohl Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus gutem Grund von diversen Gebühren befreit sind, wird ihnen dies im Zusammenhang mit der Befreiung von den Rundfunkgebühren mit allen möglichen Mitteln erschwert wenn nicht sogar unmöglich gemacht.
Gemäß § 51 Abs. 2 der Fernmeldegebührenordnung ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Nach Auskunft unmittelbar Betroffener ist es jedoch
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