zu kontrollieren, was man kontrollieren will. Es lädt zu Umgehungshandlungen ein, die zweifellos erfolgen werden. Das hat auch die Gebietskrankenkasse beziehungsweise der Hauptverband in der internen Vorstudie festgestellt. Und der schwerste Mangel: Es enthält keine Generalunternehmerhaftung, wie es ursprünglich die Bauindustrie und das Baugewerbe gefordert haben. (Abg. Dr. Mitterlehner: Das ist nicht richtig!) Ja, das ist nicht ganz richtig, Herr Kollege, ich weiß.
Es ist nämlich so, dass Sie im Ausschuss gesagt haben, die Generalunternehmerhaftung können wir nicht vorsehen, weil sie rechtlich so problematisch ist. Lesen Sie aber § 67a Abs. 10, Herr Kollege Mitterlehner, dann werden Sie feststellen: Eine Generalunternehmerhaftung ist sehr wohl möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen ist man bereit dazu. Denn in Abs. 10 heißt es:
„(10) Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens nach Abs. 1 erstreckt sich auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Auftragserteilung als Rechtsgeschäft anzusehen ist, das darauf abzielt, die Haftung zu umgehen (Umgehungsgeschäft), und das Auftrag gebende Unternehmen dies wusste oder auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand.“
Also es wäre sehr wohl möglich gewesen, eine Generalunternehmerhaftung nicht nur bei Verdacht hineinzuschreiben. Sie wollten das nicht, und damit sind wir bei einem Rechtszustand, den wir in anderen Materien schon hundert Mal gehabt haben. Können Sie sich erinnern, Herr Kollege Mitterlehner? Bei der Anmeldung zur Sozialversicherung waren Sie der Meinung, am Tag der Anmeldung eines Beschäftigten auch die Anmeldung zur Sozialversicherung, das geht nicht, das ist unmöglich. Dann ist das im Burgenland gemacht worden, ausprobiert worden, und dann hat es geheißen: Jetzt müssen wir uns das ganz lange anschauen und dann machen wir es vielleicht. – Es ist gemacht worden, weil es sinnvoll ist.
Daher schlage ich Ihnen auch vor, Herr Kollege Mitterlehner, unserem Abänderungsantrag, den ich jetzt einbringe – und auch dem von Kollegem Dolinschek eingebrachten Entschließungsantrag –, beizutreten.
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Öllinger, Kolleginnen und Kollegen zum
Bericht des Ausschus-
ses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert
wird (AuftraggeberIn-
nen-Haftungsgesetz, 523 d.B. (XXIII. GP)) in der Fassung des
Ausschussberichtes (567 d.B. XXIII. GP)
Der Nationalrat wolle beschließen:
In Z. 1 wird in § 67a Abs. 1 nach der Wortfolge „die das beauftragte Unternehmen“ die Wortfolge „oder etwaige weitere Folge- und Subauftragnehmer“ eingefügt.
*****
Schlicht und einfach! Das wäre die Generalunternehmerhaftung, so einfach geht es. (Beifall bei den Grünen.)
18.39
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Herrn Abgeordnetem Öllinger eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
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