Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 279

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Herr Abgeordneter, Sie müssen den Antrag zur Gänze wörtlich einbringen, weil er nicht zur Verteilung gebracht wird. Das heißt, bitte noch einmal von Punkt 3 weg.

 


Abgeordneter Wilhelm Haberzettl (fortsetzend): Dann darf ich den 4. Punkt noch nachtragen:

4. Nach Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

„5. Nach § 134 wird folgender § 135 angefügt:

,§ 135. § 3 Abs. 1 Z 16b und § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.‘“

*****

Das wären die Abänderungen.

Jetzt darf ich ganz kurz auf die Ausführungen meines Vorredners eingehen und sagen: Wir haben nicht das Problem eines mangelnden Selbstvertrauens, wie er meinte, son­dern ein Problem mit der Inflationsentwicklung und möchten daher alles unternehmen, damit die betroffenen Kolleginnen und Kollegen, die sowieso Mehrbelastungen im Zuge ihrer Arbeitsausübung ausgesetzt sind, nicht auch noch einer steuerlichen Be­lastung ausgesetzt werden, denn das ist wirklich nicht notwendig; daher diese Rege­lung.

Wenn Bedenken bestehen, dann werden wir versuchen, diese auszuräumen, aber letztendlich ist, wie ich meine, jetzt vorrangig darauf zu achten, dass diese Kolleginnen und Kollegen ein Entgelt für ihren Mehraufwand bekommen – und deshalb auch diese Initiative. (Beifall bei der SPÖ.)

21.45


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Haberzettl, Bucher, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 915/A der Abgeordneten Wilhelm Haberzettl, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. In Z 1 wird die Wortfolge „und Nächtigungsgelder“ durch die Wortfolge „und Nächti­gungsgelder“ ersetzt.

2. In Z 4 lautet § 124b Z 147 bis zur Aufzählung:

„147. § 3 Abs. 1 Z 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 ist anzuwenden, wenn“

3. In Z 4 entfällt die Wortfolge „§ 124b Z 140 in der Fassung desBundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2008 tritt mit ..... in Kraft“ .

4. Nach Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

„5. Nach § 134 wird folgender § 135 angefügt:

§ 135. § 3 Abs. 1 Z 16b und § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.““

 


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