In Artikel 1 Z 1 lautet der letzte Satz des § 36 Abs. 1:
„Kindersendungen, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, wobei zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen hat. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.“
In Artikel 2 Z 3 lautet der letzte Satz des § 19 Abs. 6:
„Kindersendungen, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, wobei zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen hat. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.“
Begründung:
Kinder sind besonders anfällig für Suggestionen, und deshalb sollte für Kindersendungen statt einer Ausweitung eine Einschränkung der Werbemöglichkeiten angestrebt werden. Die Entwicklungsfähigkeit des privaten Fernseh- und Radiomarkts ist vergleichsweise weniger notwendig.
Die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage im Bereich des PrTV-Gesetzes und das Zuwarten bis zur Erstellung eines Gesamtpakets zur Umsetzung aller neuen Bestimmungen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste im PrTV-G schützt Kinder auch noch nicht ausreichend vor Werbesendungen. Es gibt aber deswegen noch keinen Grund, die Bestimmungen zu lockern.
Im Bereich des Privatradiogesetzes ist nach der derzeitigen Rechtslage eine Unterbrechung von Kindersendungen durch Werbeeinschaltungen überhaupt nicht möglich. Auch in diesem Bereich sollte jedoch der Schutz von Kindern jedenfalls nicht in dem in der Regierungsvorlage geforderten Ausmaß eingeschränkt werden. Es sollte daher eine Anpassung an die Bestimmungen des PrTV-G erfolgen.
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Präsident Fritz Neugebauer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Klubobmann Dr. Cap. Gewünschte Redezeit: 4 Minuten. – Bitte.
13.05
Abgeordneter Dr. Josef Cap (SPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Mit Interesse verfolge ich die verschiedenen Redebeiträge in dieser Diskussion. Es gibt natürlich sehr viele neue Abgeordnete im Haus, aber wenn ich mich richtig erinnere, wurde diese neue Geschäftsleitung des ORF damals mit Stiftungsrat-Stimmen unter Beteiligung aller Parteien – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – bestellt. Allein die Geschäftsführung hatte eine Zweidrittelmehrheit. Bei der Bestellung des Generaldirektors waren es 20 Stimmen, wovon zwei sogar aus dem ÖVP-Freundeskreis kamen. Das alles soll man nicht vergessen, wenn hier jetzt eine Geschichte erzählt wird, die mit den
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