eingebracht in der Sitzung des Nationalrates am 22.01.2009 im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 4:
Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 314/A der Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2009 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2009) (35 d.B.)
Mit dem vom Nationalrat beschlossenen „Bankenrettungspaket“ wurde eine staatliche Hilfsmaßnahme in einem Gesamtumfang von 90 Milliarden Euro für Banken und Versicherungen geschnürt, was zur Stabilisierung des Finanzmarktes und zur Sicherung des österreichischen Wohlstandes notwendig war.
Im Rahmen der Vorverhandlungen des Bankenpaketes vertrat das BZÖ vehement die Ansicht, dass die Begünstigungen nur unter strengen Auflagen und Bedingungen gewährt werden dürfen und präsentierte einen Abänderungsantrag, dessen Inhalt größtenteils in die §§ 2 Abs. 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz und § 1 Abs. 4 Interbankmarktstärkungsgesetz Eingang gefunden hat. Rechtstechnisch wurde der Weg über eine Verordnungsermächtigung gewählt, um ein konkretes Regelwerk für die Inanspruchnahme von Begünstigungen zu erreichen. Die Regelungen der Verordnungsermächtigung sollten dazu dienen, einem verantwortungsvollen und objektiven Verordnungsgeber gewisse Zielvorgaben zu geben.
Die Idee zur Bindung der Begünstigungen an bestimmte Anforderung basierte insbesondere auf dem Gedanken, dass die Banken einen erheblichen Beitrag zur aktuellen Situation der Märkte geleistet haben und daher eine gewisse Mitverantwortung tragen, so dass sie umgekehrt bei Inanspruchnahme von staatlichen Begünstigungen auch gewisse Gegenleistungen und -pflichten erfüllen müssen. Zu bedenken ist auch, dass im Haftungsfalle letztlich Steuergelder und somit das Geld der Bürgerinnen und Bürger betroffen ist. Sicherzustellen ist daher, dass die Steuergelder treuhänderisch ausreichend geschützt werden.
Aktuell häufen sich Meldungen über Fremdwährungskredite, in denen Banken von Kreditnehmern aufgrund der veränderten Bedingungen im Zuge der Finanzkrise „neue“ Sicherheiten verlangen. Zudem wird in diesem Zusammenhang davon gesprochen, dass „Zwangskonvertierungen“ erfolgen. Bedenklich erscheint insoweit, dass mit derartigen Maßnahmen der Banken existenzielle Folgen für die Kreditnehmer verbunden sein können, diese aber keine staatlichen Rettungsanker in der Art eines Bankenrettungspakets zur Verfügung haben. Weiters profitieren die Banken von der Zwangslage der Betroffenen, indem „Umstellungs-Provisionen“ fällig werden und die Kreditzinsen nach Umstellung auf Eurokredite höher sind. Aufgrund dieser Tatsachen erscheint es angemessen, von den Banken Verantwortung auch im Bereich der Fremdwährungskredite einzufordern, soweit sie sich selber in der Lage als Forderungssteller befinden. Daher sind im Rahmen der Verordnungsermächtigungen der §§ 1 Abs. 4 Interbankmarktstärkungsgesetz und 2 Abs. 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz Regelungen einzufügen, mit denen Banken verpflichtet werden können, bei Innanspruchnahme von Leistungen im Sinne der vorgenannten Gesetze im Bereich von Fremdwährungskrediten in zeitlicher Hinsicht zurückhaltend bei der Durchsetzung bestimmter Vertragsvereinbarungen (z.B. Rechte auf zusätzliche Sicherheiten oder Zwangkonvertierungen) agieren zu müssen, soweit derartige Regelungen im Zuge der Finanzkrise schlagend geworden sind.
Aus den genannten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite